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Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

(Langtitel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes)

In der Fassung vom 31.7.1995, zuletzt geändert durch Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1.12.2014.

Rechtsbereich: Personenstandsrecht, Meldewesen, Pässe, Personalausweise      FNA Nr. 210-4-3

Die Verordnung regelt, welche Daten die Meldebehörden unter welchen Umständen an die Kreiswehrersatzämter, die Rentenversicherungsträger, die Deutsche Post AG, das Bundeszentralregister und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. Sie enthält auch Bestimmungen zur technischen Durchführung der Übermittlung.

Hier ist die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung im WWW zu finden:

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Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
Die Links zu den Fundstellen im BGBl. führen zum Bundesanzeiger Verlag.

Entwürfe, die dieses Gesetz ändern sollen:



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