Hier ist die Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6263)
AnzeigeA. Ziel
Die Richtlinie des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Richtlinie 2010/24/EU) muss bis zum 30. Dezember 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.
Daneben sind weitere steuerrechtliche Änderungen zeitnah vorzunehmen.
B. Lösung
Die Richtlinie 2010/24/EU wird mit dem EU-Beitreibungsgesetz umgesetzt. Daneben beinhaltet der vorliegende Gesetzentwurf Änderungen folgender steuerrechtlicher Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
* Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens; Ablösung der einführenden Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren, §§ 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG),
* Einführung einer Steuerfreiheit für Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt sind, § 3 Nummer 8a neu EStG,
* Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge (§ 10a und Abschnitt XI EStG) mittelbar zulageberechtigten Personen,
* Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst zur Ermöglichung einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, § 32 EStG, §§ 2, 20 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG),
* engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 50 EStG,
* Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen, §§ 51a, 52a EStG,
* Aufhebung der sog. Sanierungsklausel zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission, § 8c Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG),
* Überarbeitung von Teil II der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes zur Gewährleistung der Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren nach den §§ 189 bis 191 des Bewertungsgesetzes (BewG),
* Einführung eines Antragsrechts eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers auf Behandlung des Vermögensanfalls wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG),
* Änderung des § 370 Absatz 6 der Abgabenordnung auf Grund der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und redaktionelle Anpassung an den Vertrag von Lissabon,
* Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG), um den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern, die nicht der Intention des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechen, §§ 2 und 17 des 5. VermBG.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
17/6263 | 22.06.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7469 | 26.10.2011 | Beschlussempfehlung des Finanzausschusses |
17/7524 | 26.10.2011 | Bericht des Finanzausschusses |
17/7515 | 26.10.2011 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):