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Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 21.12.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 64 vom 29.12.2008.

Hier ist die Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10488)

A. Ziel

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind in Deutschland nach wie vor verbreitet und fügen dem Gemeinwesen schweren Schaden zu. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung hat daher für die Bundesregierung weiterhin hohe Priorität. Deshalb hat sie ein Aktionsprogramm für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt verabschiedet, das in wichtigen Teilen mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden soll.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich hinsichtlich der Meldung zur Sozialversicherung Unklarheiten ergeben können, da die Meldungen nicht vor oder mit Beginn der Beschäftigung abzugeben sind, sondern mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Beschäftigungsbeginn. Eine abschließende Klärung des Sachverhalts ist dann von den Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich, wenn eine Meldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vorliegt. Die Praxis hat weiter gezeigt, dass insbesondere bei der Feststellung der Personalien Schwierigkeiten hinsichtlich der eindeutigen Identifizierung der Person auftreten. Einen Beitrag zu einer noch wirkungsvolleren Verfolgung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung stellt die einfachere und schnellere Identifizierung der angetroffenen Personen dar.

Mit dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz ­ ERG) wird unter anderem die steuerliche Förderung des Aufbaus einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge verbessert. So werden Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den geförderten Personenkreis einbezogen. Eine entsprechende Anpassung im Sozialhilferecht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), um eine Übernahme solcher Aufwendungen für hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zu ermöglichen, ist jedoch nicht erfolgt.

B. Lösung

Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.

Einführung einer Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.

Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten.

Die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Altersvorsorge auch für hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen soll durch eine entsprechende Ergänzung des Leistungsumfangs im Vierten Kapitel des SGB XII ermöglicht werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10488 07.10.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/10903 12.11.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
16/10904 12.11.2008 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze