Hier ist das Steueränderungsgesetz 2003 im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1621)
AnzeigeA. Ziel
1. Zur Umsetzung des steuerpolitischen Leitbilds "Modernisierung und Vereinfachung" sind gezielte Maßnahmen zur Modernisierung und Vereinfachung der Besteuerungspraxis erforderlich.
2. Die vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung ist zum 1. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen. Das Umsatzsteuerrecht ist in weiteren Bereichen an das Gemeinschaftsrecht, auch auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, und an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anzupassen.
3. Die Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für betriebliche Investitionen in den neuen Bundesländern, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen werden, ist durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu genehmigen. Außerdem ist das Steuerrecht an die beihilferechtlichen Rahmenregelungen der Europäischen Gemeinschaften anzupassen.
B. Lösung
1. Modernisierung und Vereinfachung der Besteuerungspraxis G Modernisierung des Lohn- und Einkommensteuerverfahrens durch elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung, in einfachen Fällen Steuererklärung für Arbeitnehmer auf Basis der Lohnsteuerbescheinigung.
G Praxisgerechte Abwicklung der wegen des Familienleistungsausgleichs anhängigen "Masseneinsprüche" und "Massenanträge" für Altfälle durch gesetzliche Fiktion.
G Gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungsregelung der R 157 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien zum "anschaffungsnahen Aufwand" in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes.
G Erleichterung der Steuererklärung von Kapitalanlegern durch jährliche Ausstellung einer zusammenfassenden Bescheinigung der inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute für Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften.
G Temporäre Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden.
2. Weitere Anpassung des Umsatzsteuerrechts Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes werden darüber hinaus an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts angepasst. Die Harmonisierung der Vorschriften für die Rechnungsstellung im Bereich der Umsatzsteuer ist ein Beitrag zur Reduzierung von Formvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Harmonisierung führt durch die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens auch zu mehr Übersichtlichkeit in den gesetzlichen Vorschriften. Die Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes dient der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung.
3. Anpassung des Investitionszulagengesetzes 1999 Anpassung der Vorschriften des Investitionszulagengesetzes 1999 an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1621 | 29.9.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/1798 | 22.10.2003 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
15/1928 | 5.11.2003 | Beschlussempfehlung des Finanzausschusses |
15/1945 | 6.11.2003 | Bericht des Finanzausschusses |
15/1929 | 5.11.2003 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
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Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):