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Hier ist die Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6610)
AnzeigeA. Ziel
Druck und Vertrieb des Bundesanzeigers, der neben dem Bundesgesetzblatt das wichtigste bundesweite Amtsblatt ist, verursachen hohe Kosten. Mit dem elektronischen Bundesanzeiger steht inzwischen eine funktionsfähige elektronische Veröffentlichungsmöglichkeit zur Verfügung, die dem bisherigen gedruckten Bundesanzeiger überlegen ist. Der Betrieb des elektronischen Bundesanzeigers als gesondertes Veröffentlichungsorgan neben dem gedruckten Bundesanzeiger wurde am 30. August 2002 zunächst für gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen aufgenommen, später für amtliche Bekanntmachungen weiter ausgebaut und wird inzwischen aufgrund spezieller Ermächtigungen in verschiedenen Gesetzen sicher und erfolgreich auch für die Verkündung von Rechtsverordnungen genutzt.
Während der gedruckte Bundesanzeiger von nur etwa 1 700 Abonnenten bezogen wird, kann die elektronische Fassung angesichts der in Deutschland inzwischen erreichten Verbreitungsmöglichkeit über das Internet ungleich mehr Interessenten erreichen (96 Prozent der Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten (vgl. Broschüre des Statistischen Bundesamtes, Dezember 2009, Unternehmen und Arbeitsstätten, Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie in Unternehmen, S. 17) und 73 Prozent der privaten Haushalte (vgl. Broschüre des Statistischen Bundesamtes, Dezember 2009, Wirtschaftsrechnungen, Private Haushalte in der Informationsgesellschaft) besitzen einen Internetzugang). Ein Nebeneinander von Bundesanzeiger und elektronischem Bundesanzeiger ist damit nicht mehr erforderlich und unwirtschaftlich.
B. Lösung
Der Bundesanzeiger wird künftig ausschließlich elektronisch über das Internet herausgegeben. Die gedruckte Ausgabe wird durch eine dauerhaft verfügbare elektronische Veröffentlichung ersetzt. Das elektronische Publikationsorgan trägt die Bezeichnung "Bundesanzeiger" und enthält wie die bisherige gedruckte Ausgabe einen amtlichen Teil und weitere Teile, beispielsweise für gerichtliche Bekanntmachungen, Bekanntmachungen der Kommunen oder für gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen. Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erlangen ihre rechtsverbindliche Fassung mit der Einstellung in das Internet. Damit wird das Nebeneinander von gedrucktem Bundesanzeiger und elektronischem Bundesanzeiger beendet. Das Bundesrecht wird entsprechend
angepasst. Nichtbenutzer des Internets erhalten die Möglichkeit, Ausdrucke des Bundesanzeigers oder bestimmter Teile davon gegen Entgelt zu beziehen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6610 | 15.07.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7560 | 31.10.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):