Hier ist die Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6764)
AnzeigeA. Ziel
In den Sozialgesetzbüchern und im Sozialgerichtsgesetz muss eine Vielzahl von Regelungen geändert oder angepasst werden, um die Verfahren effizienter zu gestalten. Zusätzlich wird eine Reihe von Einzelfragen der Sozialversicherung geklärt.
Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen soll einheitlich für alle dualen Studiengänge und für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt werden.
Im Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung sollen weitere Vereinfachungen für die Arbeitgeber eingeführt werden. Die Verfahrensvereinfachungen gehen auf Vorschläge aus der Praxis sowohl von Seiten der Arbeitgeber als auch von Seiten der Sozialversicherungsträger zurück. Außerdem ist eine Anpassung an die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24) sogenannte Sanktionsrichtlinie vorzunehmen.
Für Ehrenbeamte (zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher), die eine Aufwandsentschädigung und eine vor der Regelaltersgrenze beginnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und von der bisherigen Auslegung des Rechts begünstigt waren, wird bei der Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung als Hinzuverdienst eine fünfjährige Übergangsregelung geschaffen.
Auf den Versand einer Rentenanpassungsmitteilung soll verzichtet werden, wenn sich bei der jährlichen Rentenanpassung der aktuelle Rentenwert beziehungsweise der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht erhöht.
Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden in Verbindung mit Änderungen in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Insbesondere durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen soll künftig verhindert werden, dass Hinterbliebenenrenten zu lange gezahlt werden. Ferner erfolgen einige kleinere Korrekturen in den Vorschriften zur Gewährung von Zuschlägen zu Witwen- und Witwerrenten und in den Vorschriften über das Rentensplitting.
Ebenfalls im SGB VI ist klarzustellen, dass eine Erstattungspflicht des Bundes für Rentenversicherungsbeiträge an die Träger der Einrichtungen nur für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt tätigen behinderten Menschen besteht. Im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen besteht grundsätzlich keine Erstattungspflicht des Bundes.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund sind im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) besonders leistungsfähige Behörden. Sie sind daher vom Rat der IT-Beauftragten der Bundesressorts neben anderen Bundesbehörden als IT-Dienstleistungszentren vorgesehen. Damit sie IT-Dienstleistungsaufgaben für andere Bundesbehörden übernehmen können, ist eine gesetzliche Regelung notwendig.
Im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird die Datenübermittlung zwischen den Finanzämtern und den Alterskassen zur Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen zum Beitrag erweitert. Sie soll künftig auch die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte, die für die Gewährung von Zuschüssen relevant sind, umfassen. Hierfür sind neben Änderungen im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auch entsprechende Änderungen in der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erforderlich.
Die Sozialgerichte sind aufgrund der gestiegenen Zahl der Verfahren stark belastet. Zur Beschleunigung der Verfahren und zur Effizienzsteigerung in der Sozialgerichtsbarkeit sind daher Regelungen vorgesehen, die auf Vorschlägen einer Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz (JuMiKo) und einer Gemeinsamen Kommission der Justizministerkonferenz sowie der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister zur Änderung des Prozessrechts beruhen. Außerdem werden Anregungen aus der Praxis aufgegriffen, die zu höherer Rechtssicherheit oder zur Verfahrensvereinfachung beitragen. Weiterhin sind redaktionelle Änderungen erforderlich und es ergibt sich die Möglichkeit, abgelaufene (Übergangs-)Bestimmungen zur Rechtsbereinigung aufzuheben.
B. Lösung
Erlass des folgenden Gesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6764 | 03.08.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7991 | 30.11.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
17/8003 | 30.11.2011 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):