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FGG-Reformgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Vom 17.12.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 61 vom 22.12.2008.

Hier ist die FGG-Reformgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6308)

A. Ziel

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist keine in sich geschlossene Verfahrensordnung, sondern ein lückenhaftes Rahmengesetz aus dem 19. Jahrhundert, das nur in einem geringen Umfang allgemeine Regeln enthält, in vielen Bereichen undifferenziert auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, durch eine Vielzahl unsystematischer Sonderregelungen und vor allem durch eine unübersichtliche Regelungstechnik auffällt. Signifikantes Beispiel dafür ist das familiengerichtliche Verfahrensrecht, das in großen Teilen dem FGG unterliegt und durch eine schwer verständliche Hin- und Rückverweisung zwischen ZPO und FGG nicht nur dem betroffenen Bürger kaum zugänglich ist, sondern auch dem professionellen Rechtsanwender Probleme bereitet. Diese wenig transparente Gesetzeslage hat zu einer für Bürgerinnen und Bürger schwer verständlichen und häufig nicht vorhersehbaren Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens und anderer FGG-Verfahren wie des Betreuungsverfahrens geführt. Gerade hier, wo der innerste Lebensbereich des Einzelnen betroffen ist, ist der Gesetzgeber jedoch in besonderem Maße aufgerufen, eine moderne und allgemein verständliche Verfahrensordnung zu schaffen, in der materielles Recht schnell und effektiv durchgesetzt werden kann, aber zugleich die Rechte des Einzelnen, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, garantiert sind.

B. Lösung

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt das familiengerichtliche Verfahren sowie das FGG-Verfahren von Grund auf neu. Der Allgemeine Teil des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird auf den Standard eines modernen Prozessgesetzes gebracht. Das familiengerichtliche Verfahren wird nach Verfahrensgegenständen gegliedert und in zwölf Abschnitten übersichtlich gestaltet. Schwerpunkte der Reform sind:

· Einführung einer Definition, wer Beteiligter des Verfahrens ist und welche Rechte die Beteiligten haben,

· Klärung der Frage, wann eine förmliche Beweisaufnahme nach den Regeln der Zivilprozessordnung stattzufinden hat,

· Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei der Vollstreckung von Kindesumgangsentscheidungen: Einführung von Ordnungsgeld und -haft bei Missachtung gerichtlicher Umgangsregelungen, · Einführung einer generellen Befristung der Beschwerde, · Ersetzung der bisherigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Aus der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist hervorzuheben: · Einführung des Großen Familiengerichts: das Familiengericht soll auch für bestimmte Verfahren mit Bezug zu Ehe und Familie zuständig werden, die bislang vor den Zivilgerichten oder Vormundschaftsgerichten zu führen sind, · Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren: Einführung einer obligatorischen, kurz bemessenen Frist (ein Monat) zur Durchführung eines ersten Termins, um längere Umgangsunterbrechungen zu vermeiden; Förderung der gütlichen Einigung der Eltern über das Umgangs- und Sorgerecht, · Präzisierung der Voraussetzungen zur Bestellung eines Verfahrenspflegers (künftig: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Interessen des Kindes, · Einführung des Umgangspflegers zur Erleichterung der Durchführung des Umgangs in Konfliktfällen, · Umstellung des Abstammungsverfahrens auf ein FGG-Verfahren, · Straffung des gerichtlichen Verfahrens durch Erweiterung der Auskunftspflichten der Parteien und der gerichtlichen Auskunftsbefugnisse gegenüber Behörden und Versorgungsträgern in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen. Dem FamFG als Verfahrensordnung für alle Familiensachen soll ein einheitliches Gerichtskostenrecht zur Seite gestellt werden. Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) führt für die gerichtliche Praxis gegenüber einem Nebeneinander von Regelungen im Gerichtskostengesetz und in der Kostenordnung zu einer erheblichen Vereinfachung.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6308 07.09.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/9733 23.06.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
16/9831 27.06.2008 Änderungsantrag des Abgeordneten Andreas Schmidt (Mülheim)

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze