Hier ist die Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3655)
AnzeigeA. Ziel
Das geltende, aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz soll vollständig aufgehoben und durch eine zeitgemäße gesetzliche Regelung abgelöst werden. Ziele der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtsuchenden und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dies geht einher mit einer Deregulierung und Entbürokratisierung.
B. Lösung
Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht die Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes durch ein inhaltlich und strukturell grundlegend neu gestaltetes Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Da das Rechtsdienstleistungsgesetz nur die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen regelt, werden zugleich die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die gerichtliche Vertretung neu gestaltet. Durch Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung werden die Möglichkeiten der interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwältinnen und Anwälten mit Angehörigen anderer Berufe erweitert. Ein Einführungsgesetz enthält neben Übergangsvorschriften für Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz Regelungen über die Vergütung registrierter Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz innerhalb und außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz löst sich auch terminologisch vom historisch belasteten Rechtsberatungsgesetz, indem es anstelle der überkommenen Begriffe der Geschäftsmäßigkeit, der Rechtsbesorgung und der Rechtsberatung den zentralen Begriff der entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsdienstleistung einführt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterstellt es nur solche Dienstleistungen dem Verbotsbereich des Gesetzes, die eine substanzielle Rechtsprüfung erfordern und sich nicht auf die bloße Anwendung des Rechts beschränken (§ 2 RDG). Im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit dürfen diese Rechtsdienstleistungen außergerichtlich auch durch Nichtanwälte erbracht werden, soweit es sich nach Inhalt und Umfang um Nebenleistungen handelt, die zu der Haupttätigkeit gehören. Darüber hinausgehende Rechtsdienstleistungen dürfen in Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erbracht werden (§ 5 RDG). Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, dürfen künftig von jedermann erbracht werden. Personen oder Einrichtungen, die Rechtsdienstleistungen außerhalb des Familien- oder Bekanntenkreises erbringen, sind jedoch zum Schutz der Recht-
suchenden verpflichtet, eine juristisch qualifizierte Person zu beteiligen (§ 6 RDG). Gleiches gilt für Rechtsdienstleistungen durch Vereine, Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände (§§ 7 und 8 RDG). Bei dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen ist die Möglichkeit der Untersagung vorgesehen (§ 9 RDG). Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht dürfen nur Personen erbringen, die ihre Sachkunde nachgewiesen haben und in dem neu zu schaffenden Rechtsdienstleistungsregister registriert sind (§ 10 RDG). Für Personen, die einen dieser Berufe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig ausüben, werden in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) Vorschriften sowohl für die Niederlassung (§ 12 RDG) als auch für die nur vorübergehende Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland (§ 15 RDG) geschaffen. Das bisherige Erlaubnis- und Aufsichtsverfahren wird zu einem Registrierungsverfahren umgestaltet (§§ 12 ff. RDG). Im Bereich der gerichtlichen Vertretung werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen. Dabei wird die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess nicht in demselben Umfang liberalisiert wie die außergerichtliche Rechtsdienstleistungsbefugnis. Die für die sachgerechte Prozessführung erforderlichen Kenntnisse und der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen in Übereinstimmung mit der Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich. Deshalb soll in allen Gerichtsverfahren, in denen nicht ohnehin Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich nur die Vertretung durch Beschäftigte der Prozesspartei oder unentgeltlich durch Familienangehörige, Streitgenossen oder Volljuristinnen und Volljuristen zugelassen werden. Bereits nach geltendem Recht bestehende Vertretungsbefugnisse für Gewerkschaften, Verbraucher- und Sozialverbände sowie für Rechtsbeistände, Rentenberaterinnen und Rentenberater werden übernommen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/3655 | 30.11.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/6634 | 10.10.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):