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Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Vom 29.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 49 vom 3.8.2009.

Hier ist die Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/11643)

A. Ziel

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie ­ ABl. EU Nr. L 319 S. 1) ist bis zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umzusetzen. Ferner ist die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie ­ ABl. EU Nr. L 133 S. 66) bis zum 12. Mai 2010 in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus ist die im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen (Anlagen 2 und 3 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung) nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit durch eine formell-gesetzliche Regelung zu beseitigen.

B. Lösung

Die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie und der Verbraucherkreditrichtlinie sollen in ihrem zivilrechtlichen Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt werden, das Kreditrecht im Bereich der Vorschriften über den Darlehensvertrag (§§ 488 bis 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), das Zahlungsdiensterecht im Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 675a bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs sind, werden in die jeweiligen Aufsichtsgesetze eingefügt. Die Regelungen der §§ 312 bis 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden vereinfacht, indem die darin enthaltenen Informationspflichten teilweise in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgelagert werden. Die Musterbelehrungen erhalten als Anlagen 1 und 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche den Rang eines formellen Gesetzes. Parallel hierzu wird eine Musterbelehrung über das Widerrufsrecht für Versicherungsverträge geschaffen und in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt. Damit wird die im Allgemeinen Schuldrecht vorgesehene Entwicklung auch für das Versicherungsvertragsrecht nachvollzogen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/11643 21.01.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13669 01.07.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze