Hier ist die Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3802)
AnzeigeA. Ziel
Der Entwurf soll eine Rechtsschutzlücke schließen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) als auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht. Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 GG und Artikel 6 Absatz 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Hierfür gibt es nach geltendem Recht außer Dienstaufsichts- und Verfassungsbeschwerde keinen speziellen Rechtsbehelf. Die Rechtsprechung lässt zwar in gravierenden Fällen zum Teil kraft richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsbehelfe namentlich eine außerordentliche Beschwerde zu. Die Praxis hierzu ist aber uneinheitlich und unübersichtlich. Diese Rechtslage entspricht nicht der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtsbehelfsklarheit, die nur dann gegeben ist, wenn ein Rechtsbehelf im geschriebenen Recht steht und in seinen Voraussetzungen für den Bürger klar erkennbar ist (BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395, 416). Die Rechtslage genügt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) auch nicht den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 EMRK.
Der EGMR hat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung erstmals mit Urteil vom 26. Oktober 2000 (Nr. 30 210/96) entschieden, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Artikel 6 Absatz 1 EMRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Artikel 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann. Artikel 13 EMRK garantiert danach einen Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz, mit dem ein Betroffener sich gegen Gefährdungen und Verletzungen seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer wehren kann. Diese Rechtsauffassung ist inzwischen Grundlage weiterer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Ein innerstaatlicher Rechtsbehelf ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wirksam, wenn er geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung insbesondere auch für immaterielle Nachteile zu gewähren (kompensatorische Wirkung). Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 GG erfasst zwar auch Fälle pflichtwidriger Verzögerung eines Rechtsstreits und gewährt insofern Schadensersatz. Wegen der
Beschränkung auf schuldhafte Verzögerungen und der Ausklammerung von Nichtvermögensschäden genügt dieser Anspruch aber nicht den Anforderungen der EMRK an einen kompensatorischen Rechtsbehelf.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, für überlange Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch einzuführen. Danach werden bei einer Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer dem oder der Betroffenen die daraus resultierenden Nachteile ersetzt. Der Ersatz umfasst die materiellen Nachteile und
* soweit nicht nach den Einzelfallumständen Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist auch die immateriellen Nachteile. Als mögliche Form der Wiedergutmachung auf andere Weise benennt der Entwurf die gerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer verbunden mit Freistellung des Klägers von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits sowie besondere Wiedergutmachungsmöglichkeiten im Strafverfahren. Zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Überlänge eines Gerichtsverfahrens ist, dass der oder die Betroffene gegenüber dem Gericht die Verfahrensdauer gerügt hat. Der Entschädigungsanspruch erstreckt sich auf alle gerichtlichen Verfahren und auf das Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage im Strafverfahren. Für Nachteile infolge von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes haftet das jeweilige Land. Über Entschädigungsklagen wegen solcher Nachteile entscheidet die jeweils betroffene Gerichtsbarkeit auf der Ebene der Oberlandesgerichte, der Oberverwaltungsgerichte, der Landessozialgerichte und der Landesarbeitsgerichte; in der Finanzgerichtsbarkeit entscheidet der Bundesfinanzhof. Für Nachteile infolge von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes haftet der Bund. Hierüber entscheiden die jeweils betroffenen obersten Gerichtshöfe des Bundes. Für das Bundesverfassungsgericht wird eine Sonderregelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) getroffen. Eine Regelung für die Landesverfassungsgerichte bleibt den Ländern überlassen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
17/3802 | 17.11.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7217 | 28.09.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):