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Umwelthaftungsgesetz

In der Fassung vom 10.12.1990, zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.7.2017.

Rechtsbereich: Zivilrecht: Bürgerliches Recht allgemein      FNA Nr. 400-9

Wer bestimmte umweltbelastende Anlagen betreibt, haftet für Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkungen nach diesem Gesetz. Hat er seine Pflichten als Betreiber verletzt, so gelten für jemanden, der ihn auf Schadensersatz verklagt, Beweiserleichterungen. Vor allem muss er nicht mehr streng nachweisen, dass sein Schaden tatsächlich durch die Anlage verursacht ist, was häufig sehr schwierig wäre.

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H-G Schmolke HTML fortlaufender Text 19.4.2006
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BMJ/juris
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Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg PDF fortlaufender Text 19.4.2006
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Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
Die Links zu den Fundstellen im BGBl. führen zum Bundesanzeiger Verlag.

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TitelBeschreibung
Umweltrecht Diese Textausgabe aus der Reihe "Beck-Texte im dtv" enthält auch das UmweltHG.

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