Rechtsbereich: Zivilrecht: Bürgerliches Recht allgemein FNA Nr. 400-9
Wer bestimmte umweltbelastende Anlagen betreibt, haftet für Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkungen nach diesem Gesetz. Hat er seine Pflichten als Betreiber verletzt, so gelten für jemanden, der ihn auf Schadensersatz verklagt, Beweiserleichterungen. Vor allem muss er nicht mehr streng nachweisen, dass sein Schaden tatsächlich durch die Anlage verursacht ist, was häufig sehr schwierig wäre.
Hier ist das Umwelthaftungsgesetz im WWW zu finden:
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Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
Die Links zu den Fundstellen im BGBl. führen zum Bundesanzeiger
Verlag.
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Titel | Beschreibung |
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Umweltrecht | Diese Textausgabe aus der Reihe "Beck-Texte im dtv" enthält auch das UmweltHG. |
Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Bundesrecht alphabetisch
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