Hier ist das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3945)
AnzeigeA. Ziel
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht aus. Es ist daher eine Gesamtreform erforderlich. Das Versicherungsvertragsrecht ist in seinen allgemeinen Bestimmungen, wie auch bei den einzelnen Versicherungszweigen, unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und der Vertragspraxis zeitgemäß und übersichtlich zu gestalten.
B. Lösung
Auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, die am 7. Juni 2000 vom Bundesministerium der Justiz eingesetzt wurde und ihren Abschlussbericht am 19. April 2004 übergeben hat, sowie der Stellungnahmen der Ressorts, Länder und Verbände wurde der Gesetzentwurf erstellt. Die Stellung des Versicherungsnehmers wird gegenüber dem Versicherer deutlich gestärkt, die Transparenz wird verbessert. Der Entwurf regelt die Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten der Versicherer. Ergänzend sollen die einzelnen Informationen in einer Rechtsverordnung zusammenfassend normiert werden. Der Gesetzentwurf sieht neue Regelungen zur Laufzeit von Verträgen und zu Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechten, zur vorläufigen Deckung und zur Pflichtversicherung vor. Für einzelne Versicherungszweige, z. B. für die Berufsunfähigkeitsversicherung, werden gesetzliche Mindeststandards bestimmt. Insbesondere wird das Recht der Lebensversicherung modernisiert. Der Entwurf berücksichtigt insoweit auch jüngste Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven/Bewertungsreserven. Dem Versicherungsnehmer muss eine Modellrechnung über die möglichen Leistungen übergeben werden und er muss jährlich über die tatsächliche Entwicklung unterrichtet werden; ferner sind ihm in Zukunft die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten mitzuteilen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/3945 | 20.12.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/5862 | 13.06.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
16/5940 | 04.07.2007 | Änderungsantrag der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Petra Pau, Ulla Jelpke, Kersten Naumann, Jan Korte, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE. |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):