Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7752)
AnzeigeA. Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Schadensersatzrecht unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen fortzuschreiben und neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen.
B. Lösung
Der Entwurf sieht folgende wesentliche Neuerungen vor:
* Verbesserung der Arzneimittelhaftung durch Beweiserleichterungen und durch Einführung eines Auskunftsanspruchs des Geschädigten gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer und den zuständigen Behörden.
* Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern bei Unfällen im Straßen- und Bahnverkehr: Grundsätzlicher Ausschluss der Haftung und des Mitverschuldens von Kindern unter 10 Jahren, Haftungsausschluss des Kfz-Halters und des Bahnbetriebsunternehmers nur noch bei "höherer Gewalt".
* Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld, der über die bereits jetzt erfasste außervertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung mit einbezieht; Begrenzung des Schmerzensgeldanspruchs mit Ausnahme der Vorsatzhaftung auf Schäden, die unter Berücksichtigung ihrer Art und Dauer nicht unerheblich sind.
* Änderung der Sachschadensabrechnung.
* Ausweitung der Kfz-Halterhaftung auf unentgeltlich beförderte Fahrzeuginsassen.
* Erhöhung und Harmonisierung der Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung sowie ihre Umstellung auf Euro.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/7752 | 7.12.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/8780 | 16.4.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
14/8797 | 17.4.2002 | Änderungsantrag der Fraktion der FDP |
14/8798 | 17.4.2002 | Änderungsantrag der Fraktion der FDP |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):