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Transparenz- und Publizitätsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität)

Vom 19.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 50 vom 25.7.2002.

Das Gesetz hat in erster Linie Bestimmungen im Aktiengesetz zur GeschÄftsführung und den Befugnissen der Gesellschaftsorgane, zu PublizitÄtsverpflichtungen und zu den Abschlüssen der AG geändert. Unter anderem ist geregelt, dass die Veroeffentlichungen im Bundesanzeiger seit 2003 nur noch in einer elektronischen Version des BAnz publiziert werden. In Verfahren zu Leistungsschutzrechten wurde es zugelassen, Dokumente auch in elektronischer Form einzureichen.


Hier ist das Transparenz- und Publizitätsgesetz im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8769)

A. Ziel

Ziel des Entwurfs ist die weitere Reform des Aktien- und Bilanzrechts sowie die Umsetzung von Empfehlungen der Regierungskommission "Corporate Governance" vom 10. Juli 2001. Damit sollen die Vorschriften zur Transparenz und Publizität im Gesellschaftsrecht, im aktienrechtlichen Teil in Fortführung der Gesetzgebungsvorhaben KonTraG, NaStraG und auch ERJuKoG, verbessert werden, um eine ­ modernen internationalen Standards angepasste ­ Unternehmensführung und -kontrolle sicherzustellen.

Der Abschlussbericht der Regierungskommission "Corporate Governance" lässt sich in die Empfehlungen an eine Kodex-Kommission für Deutschland und Empfehlungen an den Gesetzgeber gliedern. Die Bundesministerin der Justiz hat am 6. September 2001 die Kommission "Deutscher Kodex Corporate Governance" unter Leitung von Dr. Gerhard Cromme eingesetzt. Die von dieser Kommission entwickelten Verhaltensregeln werden bis Frühjahr 2002 erwartet. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Transparenz- und Publizitätsgesetzes wird die Arbeit dieser Kodex-Kommission begleitet. Es soll dazu im Aktiengesetz eine neue Verpflichtung zu einer "Entsprechenserklärung" der börsennotierten Gesellschaften geschaffen werden, die nur gesetzlich geregelt werden kann. Ferner werden zahlreiche weitere Vorschriften zur besseren Informationsversorgung des Aufsichtsrats, zur Zulassung neuer Kommunikationsmedien im Gesellschaftsrecht, zur Deregulierung und zu einer eingehenderen Berichterstattung im Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen vorgeschlagen. Wegen des herannahenden Endes der Wahlperiode war allerdings eine komplette Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission nicht mehr möglich. Der vorliegende Entwurf enthält deshalb lediglich eine Auswahl der Empfehlungen der Regierungskommission "Corporate Governance" sowie des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC e. V.).

B. Lösung

Die neuen Regelungen betreffen thematisch mit Schwerpunkt den Aufsichtsrat und die Informationsversorgung des Aufsichtsrats. Sie greifen aber auch weitere Vorschläge aus dem umfangreichen Empfehlungskatalog der Regierungskommission "Corporate Governance" heraus. Es geht dabei vor allem um Deregulierungen im Bereich Finanzierung, Hauptversammlung und Information der Aktionäre. Dazu soll das Aktiengesetz geändert werden (Artikel 1). Insbesondere soll in § 161 AktG die Verpflichtung der börsennotierten Unternehmen zur

Abgabe einer so genannten Entsprechenserklärung festgeschrieben werden, in der die Gesellschaften bekennen müssen, ob sie den von der Kodex-Kommission erarbeiteten Verhaltenskodex beachten oder nicht.

Zu den Bereichen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung schlägt der Entwurf Neuregelungen vor, die zum Teil auf Empfehlungen der Regierungskommission beruhen und insbesondere zum Schutz der auf dem Kapitalmarkt investierenden Anleger maßvoll erweiterte Publizitätsanforderungen an kapitalmarktorientierte Unternehmen stellen. Dazu sollen die Vorschriften zur Rechnungslegung im HGB entsprechend geändert werden (Artikel 2). Darüber hinaus werden die Mitwirkungsaufgaben des Aufsichtsrats bei der Prüfung und Finalisierung des Konzernabschlusses erweitert (insbesondere Artikel 1 Nr. 18). Einige Änderungen anderer Bundesgesetze dienen der Vervollständigung der Regelungen (Artikel 3).

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8769 11.4.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/9079 15.5.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/9134 17.5.2002 Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze