Hier ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2946)
AnzeigeA. Ziel
Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) ist nach ihrem Artikel 21 bis zum 9. Oktober 2004 in das deutsche Recht umzusetzen. Sie zielt auf die europaweite Angleichung der Rechtsvorschriften für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen (z. B. Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage) an Verbraucher insbesondere per Telefon, Fax oder Internet. Sie schließt damit eine Lücke im europäischen Verbraucherschutzrecht, nachdem die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) in ihrem Artikel 3 Abs. 1, 1. Spiegelstrich in Verbindung mit Anhang II gerade den Bereich des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen ausgenommen hatte.
Kerninhalt der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sind umfassende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher (Artikel 3 bis 5 der Richtlinie) sowie ein Widerrufsrecht (Artikel 6). Das deutsche Zivilrecht, insbesondere das Recht über Fernabsatzverträge in §§ 312b ff. BGB, setzt derzeit die allgemeine Fernabsatzrichtlinie um und nimmt daher jener Richtlinie folgend Finanzdienstleistungen aus. Deshalb besteht Anpassungsbedarf. Die Richtlinie beauftragt weiter die Mitgliedstaaten, außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern (Artikel 14). Auch hier enthält das deutsche Recht noch keine entsprechenden Regelungen.
B. Lösung
Die Richtlinie 2002/65/EG soll durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes hierzu, der BGB-Informationspflichten-Verordnung, des Unterlassungsklagengesetzes und der Schlichtungsstellenverfahrensordnung sowie des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgesetzt werden. Dabei werden in die Vorschriften über Fernabsatzverträge in §§ 312b ff. BGB sowie in die BGB-Informationspflichten-Verordnung die Besonderheiten über den Finanzdienstleistungsvertrieb eingearbeitet. Außerdem wird entsprechend dem Auftrag der Richtlinie, außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, im Verbraucherinteresse eine Streitschlichtung eingerichtet. Für den Bereich des Versicherungsrechts wird im Versicherungsvertragsgesetz eine in sich geschlossene Parallelregelung geschaffen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/2946 | 22.4.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3483 | 30.6.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
15/3870 | 30.9.2004 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/4062 | 27.10.2004 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):