Gerichtsverfassungsrecht, Prozessrecht allgemein
Grau hinterlegte Einträge stehen für Normen, die nicht mehr in Kraft sind
- Auslands-Rechtsauskunftgesetz - AuRAG
- Beratungshilfeformularverordnung - BerHFV
- EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetz - EGFinSchAPrG
- EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung - EGMR-KEV
- EGMR-Kostenhilfegesetz - EGMRKHG
- Elektronischer Rechtsverkehr: Gesetz zur Förderung des ~s mit den Gerichten - GERG
- EuGH-Gesetz - EuGHG
- Europol-Auslegungsprotokollgesetz - EuropolAuslProtG
- Freiwillige Gerichtsbarkeit: Gesetz über die Angelegenheiten der ~ - FGG
Das FGG ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. An seiner Stelle gilt jetzt das FamFG
Mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit bekommt man es keineswegs immer freiwillig zu tun, und obwohl sie das Gegenstück zur "streitigen Gerichtsbarkeit" ist, gibt es dabei durchaus auch Streit (willkommen in der Welt der Juristerei...). Beispielsweise gehören Entscheidungen über Sorgerechtsangelegenheiten zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, und darum wird bekanntlich oft recht übel gestritten. Die Sache ist also wirklich nicht leicht zu beschreiben, deshalb nur einige Stichwörter: Vormundschaft, Sorgerecht, Betreuungssachen, Erbscheine und Testamentseröffnungen (schon wieder Streit...), Handels-, Vereins- und andere Register (da streitet man sich meist nur um den Klammeraffen im einzutragenden Namen), Offenbarungseid (heute offiziell: eidesstattliche Versicherung). In diesem Gesetz finden sich Verfahrensvorschriften zu alldem und einigem mehr.
- Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG
Hier sind die Kosten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Gebühren der Notare festgesetzt. Regelungen über die Kosten der streitigen Gerichtsbarkeit (also u.a. das, was man normalerweise unter einem Prozess versteht) finden sich dagegen im Gerichtskostengesetz.
- Gerichtskostengesetz - GKG
Hier wird die Höhe der Prozesskosten für die Verfahren der meisten Gerichte bestimmt. Neben Kostentabellen enthält das Gesetz dabei vor allem Regeln zur Ermittlung des Streitwerts, nach dem sich viele Gerichtskosten richten. Die Bestimmungen, nach denen das Gericht in seinen Entscheidungen festlegt, wer die Kosten zu tragen hat, sind allerdings in den einzelnen Prozessordnungen zu finden. Im Gerichtskostengesetz ist lediglich festgelegt, wer zunächst einmal Kostenschuldner ist und z.B. zahlen muss, wenn der Verurteilte zahlungsunfähig ist.
Mit dem neuen GKG vom 1.7.2004 sind auch die Kosten der Arbeitsgerichtsbarkeit im Gesetz geregelt. Nach wie vor nicht erfasst ist der Bereich der sogenannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit, für den es das Gerichts- und Notarkostengesetz gibt.
- Gerichtsverfassungsgesetz - GVG
Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte, also der Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Auch Vorschriften über die Organisation der Staatsanwaltschaften und über die Schöffenwahl sowie einige allgemeine Verfahrensregeln sind hier zu finden.
- Gerichtsverfassungsgesetz: Einführungsgesetz zum ~ - EGGVG
- Gerichtsvollzieherkostengesetz - GVKostG
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG
- Gesetz zu den Protokollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - VertrSchAuslG
- Justizbeitreibungsordnung - JBtgO
- Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG
Wer im Auftrag eines Gerichts Gutachten erstellt, dolmetscht oder übersetzt, wird für diese Tätigkeit natürlich vergütet. Alles Nähere, unter anderem wie viel es gibt, regelt dieses Gesetz. Schöffen und andere Laienrichter bekommen für ihre Tätigkeit vom Staat eine Entschädigung. Besonders viel ist es nicht. Ehrenamt halt (aber Gemeinderäte kriegen meist mehr). Ähnlich sieht es mit Zeugen aus, die für ihre Pflichterfüllung auch mit ein paar Euro entschädigt werden.
- Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG
- Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO
Die Justizverwaltungskostenordnung ist zum 1.8.2013 aufgehoben und durch das Justizverwaltungskostengesetz ersetzt worden.
- Kostenordnung - KostO
Die Kostenordnung ist zum 1.8.2013 außer Kraft getreten. Seitdem gilt an ihrer Stelle das Gerichts- und Notarkostengesetz.
- Mediationsgesetz - MediationsG
- NATO-Hauptquartiere: Gesetz zum Protokoll über die ~ und zu den Ergänzungsvereinbarungen - NHQPrG
- NATO-Truppenstatut: Gesetz zum ~ und zu den Zusatzvereinbarungen - NTrStG
- Nebentätigkeit: Verordnung über die ~ der Richter im Bundesdienst - BRiNVO
- Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV
- Rechtsprechung: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der ~ der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RSprEinhWG
- Richtergesetz: Deutsches ~ - DRiG
- Richterwahlgesetz - RiWG
- Staatenimmunität: Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über ~ - StImmÜbG
- Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte - GPräsWO
- Zahlungsverkehr: Gesetz über den ~ mit Gerichten und Justizbehörden - ZahlVGJG
- Zwangsversteigerung: Gesetz über die ~ und die Zwangsverwaltung - ZVG
Alles über die Zwangsversteigerung von Grundstücken, Schiffen und Luftfahrzeugen sowie über die Zwangsverwaltung, die es nur bei Grundstücken gibt, findet man in diesem Gesetz.
- Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV
A.i.S.d.TMG (oder so) und © (soweit zutreffend): Mark Obrembalski.