Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5943)
AnzeigeA. Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Änderung der Gebührenvorschriften, die Verbesserung des einstweiligen Rechtsschutzes im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowie eine Straffung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens.
B. Lösung
Bei der Änderung der Gebührenvorschriften sieht der Gesetzentwurf ein Kombinationsmodell vor (Beibehaltung des Grundsatzes der Kostenfreiheit für Versicherte und Leistungsempfänger, Erhöhung der Pauschalgebühren für Versicherungsträger, Einführung einer streitwertbezogenen Gebührenpflicht nach dem Gerichtskostengesetz für Streitigkeiten, an denen Versicherte und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind).
Der einstweilige Rechtsschutz durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie außerhalb gerichtlicher Entscheidungen wird in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung umfassend gesetzlich geregelt.
Der Gesetzentwurf sieht im Übrigen einige Einzelregelungen vor, die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entlasten und die gerichtlichen Verfahren beschleunigen sollen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/5943 | 4.5.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/6335 | 20.6.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):