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Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Vom 17.8.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 43 vom 22.8.2001.

Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5943)

A. Ziel

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Änderung der Gebührenvorschriften, die Verbesserung des einstweiligen Rechtsschutzes im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowie eine Straffung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens.

B. Lösung

Bei der Änderung der Gebührenvorschriften sieht der Gesetzentwurf ein Kombinationsmodell vor (Beibehaltung des Grundsatzes der Kostenfreiheit für Versicherte und Leistungsempfänger, Erhöhung der Pauschalgebühren für Versicherungsträger, Einführung einer streitwertbezogenen Gebührenpflicht nach dem Gerichtskostengesetz für Streitigkeiten, an denen Versicherte und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind).

Der einstweilige Rechtsschutz durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie außerhalb gerichtlicher Entscheidungen wird ­ in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung ­ umfassend gesetzlich geregelt.

Der Gesetzentwurf sieht im Übrigen einige Einzelregelungen vor, die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entlasten und die gerichtlichen Verfahren beschleunigen sollen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5943 4.5.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/6335 20.6.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze