Hier ist das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/9391)
AnzeigeA. Ziel
Gegen zentrale Entscheidungen der Wahlbehörden räumt das Wahlrecht vor der Wahl den Rechtsbehelf der Beschwerde bei den Wahlorganen nächster Stufe ein. So kann gegen die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge die Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Gegen die Entscheidungen der Landeswahlausschüsse über die Zulassung der Landeslisten der Parteien kann Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann Einspruch bei der Gemeindebehörde und gegen deren Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter einlegen. Kein solcher Rechtsbehelf vor der Wahl besteht bisher gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses über die Parteieigenschaft.
Gegenstand der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag nach der Wahl und der Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ist nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl. Beschwerden werden darum bisher zurückgewiesen oder verworfen, wenn sie sich auf die Mandatsverteilung nicht ausgewirkt haben können, auch wenn Rechte verletzt wurden.
Beim Bundeswahlausschuss und bei den Landeswahlausschüssen ist eine ihrer Funktion unter anderem auch als Rechtsbehelfsinstanz entsprechende Zusammensetzung bislang nicht sichergestellt.
B. Lösung
In Umsetzung des neuen Artikels 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes (GG) wird vor der Wahl die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen die Wahlvorschlagsberechtigung verneinende Feststellungen des Bundeswahlausschusses zugelassen.
Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl werden Rechtsverletzungen des Einsprechenden beziehungsweise des Beschwerdeführers künftig vom Bundestag und vom Bundesverfassungsgericht im Entscheidungstenor festgestellt, auch wenn sie keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben. Bundeswahlausschuss und Landeswahlausschüsse werden um je zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise Oberverwaltungsgerichts ergänzt.
Anders als bisher kann ein einzelner Wahlberechtigter allein Beschwerdeführer sein. Auf das Erfordernis eines Beitritts von 100 Wahlberechtigten wird verzichtet.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
17/9391 | 24.04.2012 | Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
17/9733 | 23.05.2012 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):