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Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 22.12.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 67 vom 27.12.2010.

Hier ist die Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3356)

A. Ziel

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) erfordert Rechtsanpassungen im Bereich der Justiz vor allem in den Verfahren der Berufszulassung zu den rechtsberatenden Berufen. Daneben werden aber auch Änderungen bei der Prozessvertretungstätigkeit europäischer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei der Anerkennung von Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden durch Übersetzerinnen und Übersetzer aus dem europäischen Ausland sowie bei der Registereinsicht durch ausländische Behörden im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit erforderlich.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die zur Richtlinienumsetzung erforderlichen Rechtsänderungen vorgenommen werden. Daneben sollen weitere Anpassungen des Berufs-, Verfahrens-, Gerichtsverfassungs-, Kosten- und Markenrechts erfolgen, um aufgetretene Streitfragen zum Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Notarsachen, zum Mechanismus der Verhinderung von Missbräuchen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k Absatz 8 der Zivilprozessordnung, zur Amtsenthebung von Schöffen bei gröblicher Amtspflichtverletzung sowie zu den Gerichtskosten und Anwaltsgebühren im neuen familienrechtlichen Verfahren zu lösen und das Markenrecht an geänderte internationale Vorgaben anzupassen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht für die Berufszulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft und zur Patentanwaltschaft sowie für das Registrierungsverfahren nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz die Einführung einer Genehmigungsfrist von drei Monaten vor, innerhalb derer über den Antrag auf Berufszulassung zu befinden ist. Eine Überschreitung dieser Frist, deren Lauf erst mit Vorliegen sämtlicher zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beginnt, soll keine Genehmigungsfiktion zur Folge haben. Für das Verfahren zur Aufnahme in die bei den Insolvenzgerichten geführten Vorauswahllisten für Insolvenzverwalter sollen, soweit der persönliche Anwendungsbereich der EU- Dienstleistungsrichtlinie eröffnet ist, ebenfalls Entscheidungsfristen eingeführt sowie die Abwicklung des Verfahrens über den so genannten einheitlichen Ansprechpartner als Verfahrensmittler ermöglicht werden.

Den Rechtsanwaltskammern, der Patentanwaltskammer und den Steuerberaterkammern soll außerdem die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen ihrer Mitglieder gegen die zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erlassene Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung übertragen werden. Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts in den Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht vertretungsbefugt sind, sollen die bestehenden gesetzlichen Regelungen, die bisher nur Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen erfassen, erweitert werden. Künftig sollen Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an allen europäischen Hochschulen gleichgestellt sein, sofern sie über die für die Prozessvertretung in deutschen Gerichtsverfahren erforderliche Befähigung zum Richteramt verfügen. Daneben sollen Übersetzerinnen und Übersetzer aus dem europäischen Ausland bei Übersetzungen im Zivilprozess anerkannt werden, soweit sie den in Deutschland öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzern landesrechtlich gleichgestellt sind. Schließlich soll für europäische Behörden im Rahmen der EU-weiten Verwaltungszusammenarbeit Kostenfreiheit bei der Einsicht in das Handelsregister gelten. Außerhalb der Richtlinienumsetzung soll die erstinstanzliche Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer in Verwaltungsstreitverfahren nach der Bundesnotarordnung entsprechend der allgemeinen Regelung den Notarsenaten bei den Oberlandesgerichten zugewiesen und den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, Ausbildungsordnungen für die praktische Ausbildung von Anwaltsnotarinnen und -notaren bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Im Rechtsdienstleistungsregister soll künftig auf die Angabe des Geburtsjahrs bei natürlichen Personen verzichtet werden. Das Gerichtsverfassungsgesetz soll geändert werden, um eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, Schöffinnen und Schöffen des Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben. Das Verfahren zur Missbrauchskontrolle bei der Einrichtung eines P-Kontos soll auch dort implementiert werden, wo Kreditinstitute Geschäftsbeziehungen mit anderen Auskunfteien als der SCHUFA Holding AG unterhalten. Weiterhin sollen Änderungen im Kostenrecht vorgenommen werden, die im Wesentlichen klarstellende Funktion oder redaktionellen Charakter haben. Schließlich soll aufgrund einer Änderung der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen der Beginn der Benutzungsschonfrist im Markenrecht geändert sowie das Markengesetz an die kodifizierte Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung angepasst werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/3356 21.10.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/4064 01.12.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze