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Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Vom 12.6.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 23 vom 16.6.2008.

Hier ist das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/8384)

A. Ziel

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen geltende Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ­ BRAO) grundsätzlich verfassungsgemäß, mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes ­ GG) jedoch insofern nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass besondere Umstände in der Person des Mandanten oder der Mandantin vorliegen, die diesen bzw. diese ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon abhalten, seine bzw. ihre Rechte zu verfolgen (Beschluss VerfG 1 BvR 2576/04 vom 12. Dezember 2006, NJW 2007, 979).

B. Lösung

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach geltendem Recht Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Patentanwälten und Patentanwältinnen, Steuerberatern und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen, Rentenberatern und Rentenberaterinnen und weiteren Erlaubnisinhabern und -inhaberinnen nach dem Rechtsberatungsgesetz untersagt. An diesem Verbot soll zum Schutz der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und zum Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, im Einzelfall mit ihren Mandanten oder Mandantinnen eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin aufgrund seiner bzw. ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Zum Schutz der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen müssen Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden. Informationspflichten stellen sicher, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Bedeutung und die Risiken eines Erfolgshonorars erfassen kann.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/8384 05.03.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/8916 23.04.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze