Hier ist das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1514)
AnzeigeA. Ziel
Reform des Sozialhilferechts bei gleichzeitiger Einordnung als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch.
B. Lösung
Der Entwurf enthält eine umfassende Reform des Sozialhilferechts, die eine seit langem bestehende Forderung, das Recht der Sozialhilfe weiterzuentwickeln, entspricht. Einen besonderen Schwerpunkt bildet ein neues System für die Bemessung der Regelsätze. Die einmaligen Leistungen werden bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Die Struktur der Regelsätze wird in der dazu zu erlassenden Rechtsverordnung vereinfacht, die Höhe der Regelsätze aus der im Abstand von fünf Jahren erfolgenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abgeleitet und die Fortschreibung in der Zwischenzeit an die Entwicklung der Renten gekoppelt. Es entsteht damit auf der Grundlage des geltenden Rechts ein in sich schlüssiges und einfaches Verfahren zur Bemessung der Regelsätze, das geeignet ist, das soziokulturelle Existenzminimum dauerhaft zu sichern.
Das neue Sozialhilferecht bildet zugleich das Referenzsystem für zahlreiche, insbesondere steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen, einschließlich der Leistung des Arbeitslosengeldes II im neuen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Für die in der Sozialhilfe verbleibenden Leistungsberechtigten werden die Instrumente zur Förderung eines aktiven Lebens und zur Überwindung der Bedürftigkeit ausgebaut. Entsprechend dem Grundsatz des "Förderns und Forderns" sollen die Leistungsberechtigten dabei eine größere Verantwortung übernehmen bzw. andernfalls auch Nachteile in Kauf nehmen müssen. Entsprechend dem bereits eingeleiteten Paradigmenwechsel werden behinderte und pflegebedürftige Menschen stärker als bisher darin unterstützt, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Dazu dient insbesondere die weitere Ausgestaltung des Persönlichen Budgets, dessen Erprobung im Rahmen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als Leistungsform geregelt wird. Behinderten und pflegebedürftigen Menschen werden dabei regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt, die es ihnen ermöglichen sollen, bestimmte Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen.
Neben der weiteren Ausgestaltung des Persönlichen Budgets wird zur Unterstützung von behinderten und pflegebedürftigen Menschen, ein möglichst selbstständiges Leben zu führen, auch der Grundsatz "ambulant vor stationär" gestärkt, indem die bisher an verschiedenen Stellen bestehende Schlechterstellung von ambulanten Leistungen beseitigt wird.
Die Verwaltungsmodernisierung, die von den Trägern der Sozialhilfe bereits eingeleitet worden ist, wird durch zahlreiche Einzelregelungen unterstützt, soweit dies bundesgesetzlich geregelt werden kann. Die Regelungen betreffen insbesondere die Datenbasis, Verwaltungsvereinfachungen und Instrumente für eine zielgerechte Leistungserbringung.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1514 | 5.9.2003 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/1734 | 15.10.2003 | Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung |
15/1761 | 16.10.2003 | Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung |
15/1740 | 15.10.2003 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
15/1995 | 11.11.2003 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/2260 | 16.12.2003 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):