Hier ist das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/539)
AnzeigeA. Ziel
Die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes wird zur Zeit durch die Parlamentarische Kontrollkommission, das Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung und das G 10-Gremium wahrgenommen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß der Deutsche Bundestag seinem Kontrollauftrag besser gerecht werden kann, wenn die Kontrollaufgaben stärker gebündelt werden. Deshalb sollen die Parlamentarische Kontrollkommission und das G 10-Gremium in einem Kontrollorgan unter der neuen Bezeichnung Parlamentarisches Kontrollgremium zusammengefaßt werden.
Eine effektivere Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes läßt es auch angezeigt sein, daß das neue Parlamentarische Kontrollgremium erweiterte Kontrollmöglichkeiten erhält, indem ihm die Bundesregierung Einsicht in Akten und Dateien der Dienste gibt sowie die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste gestattet und Besuche bei den Diensten ermöglicht.
B. Lösung
1. Ergänzung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes um die Übertragung der Aufgaben des G 10-Gremiums auf das Parlamentarische Kontrollgremium. Die Zusammenarbeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit dem Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung soll dadurch intensiviert werden, daß die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter wechselseitig an den Sitzungen beider Gremien mitberatend teilnehmen können. Für die Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste ist eine wechselseitige Teilnahme aller Mitglieder vorgesehen; eine Regelung, wonach die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste gibt, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste gestattet und Besuche bei den Diensten ermöglicht; die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Erfüllung der Kontrollaufgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
2. Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, indem das G 10-Gremium durch das Parlamentarische Kontrollgremium ersetzt wird.
3. Änderung des § 10a der Bundeshaushaltsordnung, indem Absatz 2 um die mitberatende Teilnahme des Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums, seines Stellvertreters und eines beauftragten Mitgliedes an den Sitzungen des Vertrauensgremiums und die mitberatende Teilnahme der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums an den Beratungen der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste ergänzt wird. In Absatz 3 wird das Parlamentarische Kontrollgremium als Empfänger der Prüfungsberichte des Bundesrechnungshofes zu den Wirtschaftsplänen der Dienste aufgenommen.
4. Hinzu kommen Folgeänderungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (§§ 8, 9 und 17), Bundesgrenzschutzgesetz (§ 10 Abs. 3) und Stasi-Unterlagen-Gesetz (§ 25 Abs. 4).
Die ohnehin erforderliche Änderung der Bundeshaushaltsordnung wird genutzt, um den Hinweis auf die Dienststelle Marienthal im § 10a der Bundeshaushaltsordnung zu streichen, nachdem der Ausweichsitz der Verfassungsorgane des Bundes in Marienthal im Einvernehmen aller Verfassungsorgane aufgegeben wurde und die Liegenschaften in das allgemeine Grundvermögen des Bundes überführt wurden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/539 | 16.3.1999 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. |
14/653 | 24.3.1999 | Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
14/663 | 25.3.1999 | Änderungsantrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sabine Jünger, Dr. Evelyn Kenzler, Petra Pau, Roland Claus und der Fraktion der PDS |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):