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Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Vom 13.12.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 65 vom 20.12.2007.

Hier ist die Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6541)

A. Ziel

Das Ausmaß einer nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden gesundheitlichen Schädigungsfolge wird wie der Grad der Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) festgestellt, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Bei den AHP handelt es sich nach der Rechtsprechung um antizipierte Sachverständigengutachten, die im Einzelfall nicht widerlegbar sind. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt gerügt, dass die AHP nicht demokratisch legitimiert sind. Denn weder für die AHP selbst noch für die Organisation, das Verfahren und die Zusammensetzung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats ­ Sektion Versorgungsmedizin ­ beim BMAS, des Expertengremiums, das dieses Regelwerk erarbeitet und ständig überprüft, gibt es bislang eine Rechtsgrundlage im Sinne eines materiellen Gesetzes. Diese soll nun durch eine entsprechende Änderung des Bundesversorgungsgesetzes geschaffen werden. Der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE), der im Sozialen Entschädigungsrecht zur Feststellung des schädigungsbedingten Gesundheitsschadens verwendet wird, ist irreführend und ist dort ­ wie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, wo er ebenfalls verwendet wird ­, von den Betroffenen oftmals falsch verstanden worden. Der Ausdruck würde nämlich aus sich heraus und ohne nähere Erläuterung auch nichtursächliche Gesundheitsschäden mit umfassen, die nach Sinn und Zweck des Sozialen Entschädigungsrechts nicht entschädigt werden können.

Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, eine Reihe von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts an einen veränderten Sprachgebrauch anzupassen, redaktionelle Korrekturen auf Grund geänderter Verweisungsnormen in anderen Gesetzen vorzunehmen sowie Rechtsfortentwicklungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die bereits in der Praxis umgesetzt werden, nachzuvollziehen und aus Gründen der Rechtsklarheit in die entsprechenden Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts aufzunehmen.

B. Lösung

Schaffung einer materiellen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 30 des Bundesversorgungsgesetzes, auf deren Grundlage die AHP zukünftig ohne verfassungsrechtliche Bedenken erlassen werden können.

Der Ausdruck "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) wird durch die Bezeichnung "Grad der Schädigungsfolgen" (GdS) ersetzt, der aus sich heraus das Kausalitätserfordernis zwischen der Schädigung und dem zu entschädigenden Gesundheitsschaden deutlich macht. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine entsprechende Harmonisierung erforderlich, die in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erfolgen soll. Umsetzung der notwendigen Korrekturen und Anpassungen im Sozialen Entschädigungsrecht und in Gesetzen, die auf das Soziale Entschädigungsrecht unmittelbar Bezug nehmen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6541 28.09.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/6985 07.11.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze