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Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze

Vom 21.7.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 38 vom 26.7.2004.

Hier ist das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/904)

A. Ziel

Nach bisherigem Recht (seit 1. Januar 2001) setzt die Steuerbegünstigung eines Fördervereins zusätzlich voraus, dass die Einrichtung/Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999). Anlass für diese Änderung war die Notwendigkeit der Vermeidung von Missbräuchen.

Nach dem Wortlaut des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung gilt die Regelung auch für Fördervereine, die Betriebe gewerblicher Art fördern. Ein solcher Betrieb gewerblicher Art kann beispielsweise durch den Betrieb eines Museums begründet werden.

Bei einer Vielzahl gemeinnütziger Fördervereine, die staatliche oder kommunale Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Theater, Schauspielbühnen, Kindergärten) unterstützen, droht nun der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn sich die geförderten Einrichtungen keine gemeinnützige Satzung geben. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen (wie z. B. bei staatlichen Museen, Theatern sowie bei Kindergärten, soweit sie Betriebe gewerblicher Art sind) die geförderten Einrichtungen zweifelsfrei ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 52 der Abgabenordnung verfolgen und die Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art nur auf der haushaltsmäßig notwendigen und gemeinnützigkeitsrechtlich grundsätzlich unschädlichen Erhebung von Eintrittsgeldern beruht. Eine Notwendigkeit, Missbräuche zu vermeiden, besteht hier regelmäßig nicht. Eine weitere Folge der Änderung des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung ist, dass für Spenden an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwendet werden, Zuwendungsbestätigungen nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn diese Betriebe als gemeinnützig anerkannt sind.

B. Lösung

Der nachstehende Gesetzentwurf sieht vor, § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung dergestalt zu ändern, dass für die Gemeinnützigkeit der Fördervereine von Betrieben gewerblicher Art die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der geförderten Einrichtung nicht mehr Voraussetzung ist.

Die Beschränkung des Gemeinnützigkeitserfordernisses auf Körperschaften des privaten Rechts bedeutet zugleich, dass Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, auch dann steuer-

lich anzuerkennen sind, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/904 2.5.2003 Gesetzentwurf des Bundesrates
15/3339 16.6.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze