Das Gesetz betrifft die Umlagenfinanzierung von Aufwendungen der Arbeitgeber für den Mutterschutz (U1- und U2-Verfahren). Anlass für die Änderung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die in den Ausschussberatungen eingefügte Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes hat mit dem ursprünglichen Thema des Gesetzentwurfs nichts zu tun und diente der - überfälligen - Anpassung von Strafbestimmungen an geänderte Regelungen auf europäischer Ebene. Durch das Gesetz sind die noch bestehenden Vorschriften im Lohnfortzahlungsgesetz aufgehoben und in das neue Aufwendungsausgleichsgesetz übernommen worden.
Hier ist das Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/754)
AnzeigeA. Ziel
Mit Beschluss vom 9. November 2004 (1 BvR 684/98) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 40, 40a Abs. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) insoweit für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt, als danach keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehen ist, der nach dem gewaltsamen Tode des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Weiterhin wurde entschieden, dass der Gesetzgeber bis zum 31. März 2006 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen hat.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (B 9a/9 V 6/04) entschieden, dass für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht nur die Beschädigtengrundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage, sondern in verfassungskonformer Auslegung des § 84a BVG auch die Alterszulage nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG in voller Höhe zu gewähren ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2001 über Regelungen zu den Dienstbeschädigungsteilrenten aus den vier Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR entschieden. Darin hat das Gericht die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) über den Wegfall dieser Renten beim Zusammentreffen mit anderen Leistungen bei den Angehörigen der vier ehemaligen Sonderversorgungssysteme einschließlich der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit der DDR, für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, den Verfassungsverstoß durch eine Neuregelung zu beseitigen.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfordert eine Korrektur des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet und des AAÜG.
Zur Höhe des Ausgleichs für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet bestehende Rechtsauffassungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 7. Juli 2005 (B 4 RA 58/04) würden zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Erhöhungen dieses Dienstbeschädigungsausgleichs führen; dies bedarf einer gesetzlichen Klarstellung.
B. Lösung
Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts durch entsprechende Änderung der einschlägigen Gesetze. Im Einzelnen sind dazu folgende Maßnahmen vorgesehen:
* Ergänzung der Hinterbliebenenversorgungsregelungen in denjenigen Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts, in denen eine Fallkonstellation, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lag, heute noch denkbar ist; dies sind neben dem Opferentschädigungsgesetz das Soldatenversorgungsgesetz, das Zivildienstgesetz sowie das Infektionsschutzgesetz. Ausgeschlossen werden konnten dagegen von vornherein diejenigen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts, deren Tatbestände soweit in der Vergangenheit liegen, dass aktuell vergleichbare Fallkonstellationen nicht mehr auftreten können.
* Neufassung des § 84a BVG und Erweiterung der Regelung des Satzes 3 auch auf den Alterserhöhungsbetrag zur Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG.
* Erstreckung des seit 1. Januar 1997 geltenden Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) auf die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1996.
* Einbeziehung der Angehörigen des Sonderversorgungssystems für die Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR in den Geltungsbereich des DbAG rückwirkend ab 1. August 1991 und für die Zukunft. Soweit der Gesetzentwurf Leistungen (einmalige Nachzahlungen) für die Vergangenheit vorsieht, werden die Personen begünstigt, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind.
* Die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs wird durch eine Ergänzung des § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet klar festgelegt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/754 | 23.02.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/1162 | 05.04.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):