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Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz

(Langtitel: Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard)

Vom 16.6.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 35 vom 19.6.2002.

Durch dieses Gesetz wurde das Verfahren zur Untersuchung von SeeunfÄllen reformiert - mit selbigem waren allerdings vorher fast alle Beteiligten einigermaßen zufrieden. Gegen das Gesetz gab es starken Widerstand aus den KüstenlÄndern, von Reedern wie Gewrkschaften, Bürgermeistern wie NaturschutzverbÄnden. Und wenn die sich ausnahmsweise mal einig sind, dann müssen sie einfach recht haben. Wir wollen unser gutes altes Seeamt wiederhaben...


Hier ist das Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6455)

A. Ziel

Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation (IMO) aktiv für die ständige Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt einschließlich des maritimen Umweltschutzes ein und arbeitet in der Europäischen Union an der wirksamen europaweiten Umsetzung der Sicherheitsanforderungen mit. Im Anschluss an das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz vom

9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das in der Anlage zu seinem Artikel 1 auf rund 80 Regelwerke des internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandards Bezug nimmt, sind jetzt durch ein Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz erneut verbindliche Vorschriften des internationalen Seesicherheitssystems, insbesondere auf den Gebieten "Mindestsicherheitsanforderungen an die Qualifizierung von Seeleuten an Bord" und "Hafenstaatkontrolle" (Artikel 1) sowie "Seeunfalluntersuchung" (Artikel 2 bis 4), in das Bundesrecht umzusetzen. Ergänzender gesetzlicher Nachholbedarf besteht vor allem hinsichtlich der Einführung eines neuen Verfahrens der amtlichen Untersuchung schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse in der Seefahrt nach dem internationalen Standard. Hier ist die Bundesrepublik Deutschland seit der Einführung des IMO-Codes für die Seeunfalluntersuchung im Jahre 1997 im Rückstand und zudem durch die Richtlinie 1999/35/EG auch gemeinschaftsrechtlich zu einer sofortigen Umsetzung dieses Codes verpflichtet. Der Schwerpunkt eines praxisgerechten maritimen Sicherheitskonzeptes muss in der Verhinderung von Havarien und daraus folgenden Schädigungen liegen. Durch die Einführung des neuen amtlichen internationalen Untersuchungsverfahrens im Rahmen einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, internationalen Zusammenarbeit und maritimen Sicherheitspartnerschaft wird die Sicherheitskultur des internationalen Seesicherheitssystems auf die wichtigen Präventionsaufgaben der deutschen amtlichen Seeunfalluntersuchung erstreckt. In konsequenter Fortentwicklung der vom Bundesgesetzgeber bereits getroffenen Vorentscheidungen wird das Bundesoberseeamt in eine streng unabhängige "Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung" in Analogie zu der 1998 gegründeten Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung umgewandelt. Die Funktionen der fünf Seeämter hinsichtlich der Einschränkung der Befugnisse bzw. Entziehung von Befähigungszeugnissen werden fortgeführt und erweitert. Auch für die Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen der sachverständigen Bürger an der Küste werden erweiterte Möglichkeiten geschaffen.

B. Lösung

Zur Erreichung der genannten Anpassungsziele sind das Seeaufgabengesetz (Artikel 1), das Gesetz über das Seelotswesen (Artikel 5) sowie das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 (Artikel 6) zu ändern und ein neues Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz zu erlassen, das an die Stelle des bisherigen Seeunfalluntersuchungsgesetzes tritt (Artikel 2). Im gleichen Zusammenhang empfiehlt es sich, auch die Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes (Artikel 3) und die Verordnung zur Sicherung der Seefahrt (Artikel 4) zu ändern.

Eine für das Gebiet der Seekabotage vorgeschlagene Ermächtigung an den Verordnunggeber erlaubt es, das Gesetz über die Küstenschifffahrt vom 27. September 1994 im Wege der Rechtsvereinfachung ohne Regelungseinbußen aufzuheben (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b, Artikel 9).

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6455 27.06.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8264 19.2.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze