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Hier ist das Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3305)
AnzeigeA. Ziel
Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind im Erbrecht ehelichen Kindern nicht vollständig gleichgestellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 festgestellt, dass dies gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) verstößt und Deutschland deshalb zu Entschädigungszahlungen an ein betroffenes nichteheliches Kind verpflichtet ist. Der Gesetzentwurf soll die noch vorhandenen Ungleichbehandlungen, soweit möglich, beseitigen.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor:
* Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder, die mangels rechtlich anerkannter Verwandtschaft bisher nicht gesetzliche Erben ihres Vaters und seiner Verwandten waren, sollen wie alle anderen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt werden, indem der Stichtag 1. Juli 1949 rückwirkend für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 aufgehoben wird.
* Ist der Staat anstelle eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes gesetzlicher Erbe geworden, ist er verpflichtet, dem nichtehelichen Kind den Wert des Nachlasses zu erstatten.
* Übergangsregelungen im Verfahrens- und Kostenrecht verhindern Probleme, die durch die Rückwirkung entstehen könnten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/3305 | 14.10.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/4776 | 15.02.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):