Hier ist das Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1828)
AnzeigeA. Ziel
Mit dem ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wurde die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Im Wesentlichen wurden zunächst die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie sowie die verbindlichen Vorgaben des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger geregelt. Das Gesetz ist am 13. September 2003 in Kraft getreten. Diejenigen Fragestellungen, bei denen die Richtlinie keine zwingenden Vorgaben macht, wurden dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorbehalten. Zu den wichtigsten Fragestellungen dieses Gesetzes gehört die Ausgestaltung fakultativer Schrankenbestimmungen, insbesondere der Privatkopie. Das pauschale Vergütungssystem ist den technischen Entwicklungen anzupassen (vgl. Zweiter Vergütungsbericht, Bundestagsdrucksache 14/3972) und mit Blick auf die neuen Vervielfältigungstechniken flexibler zu gestalten. Die fortschreitende technische Entwicklung macht es auch erforderlich, das bisher für den Urheber geltende Verbot, über noch unbekannte Nutzungsarten zu verfügen, zu lockern.
B. Lösung
Das Gesetz hält an der Zulässigkeit der Privatkopie auch im digitalen Bereich fest und fasst das geltende Recht klarer. Auf eine Durchsetzung der Privatkopie gegen technische Schutzmaßnahmen des Verwerters wird verzichtet. Das Gesetz wird in Zukunft eine flexible Anpassung der Pauschalvergütung an den Stand der Technik gewährleisten. Die Vergütung wird an die tatsächliche nennenswerte Nutzung der Gerätetypen oder der Typen von Speichermedien anknüpfen. Die Beteiligten bestimmen die Vergütung in weitgehender Selbstregulierung selbst. Bei Streitigkeiten über die Vergütung schafft ein straffes Verfahren schnell Rechtsklarheit. Als alternatives Verfahren zur Streitbeilegung wird den Beteiligten ein freiwilliges Schlichtungsverfahren eröffnet.
Urheber sollen zukünftig auch über unbekannte Nutzungsarten verfügen können. Die neue Regelung wird durch einen obligatorischen gesonderten Vergütungsanspruch sowie ein Widerrufsrecht flankiert. Der Entwurf sieht ferner Schrankenregelungen vor für die Wiedergabe von Werken an elektronischen
Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven sowie für den Kopieversand auf Bestellung.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/1828 | 15.06.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/5939 | 04.07.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):