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Zweites Gesetz zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften

Vom 22.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 65 vom 27.12.2003.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1975)

A. Ziel

Am 31. Dezember 2003 laufen die Antragsfristen im Strafrechtlichen, im Verwaltungsrechtlichen und im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz aus. Trotz mehrfacher Verlängerung dieser Fristen sind die Antragszahlen auch nach der letzten Fristverlängerung im Jahr 2001 nicht gravierend zurückgegangen. Wenige Monate vor Ablauf der Fristen ist vielmehr festzustellen, dass sich die Antragseingänge ­ wenn auch differenziert für die einzelnen Rehabilitierungsgesetze ­ insgesamt nach wie vor auf einem relativ gleichbleibend hohen Niveau bewegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass immer noch eine nicht geringe Zahl potenziell Berechtigter keinen Antrag auf strafrechtliche, berufliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt hat. Ihnen soll durch eine nochmalige Verlängerung der Antragsfristen in allen drei Rehabilitierungsgesetzen die Möglichkeit erhalten bleiben, sich über ihre Ansprüche zu informieren und entsprechende Anträge zu stellen.

Die Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigte Verfolgte sind letztmalig im Jahr 1997 angehoben worden. Ihren Zweck, den von der politischen Verfolgung besonders schwer betroffenen Opfern einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht zu gewähren, erfüllen sie in der derzeitigen Höhe nicht mehr angemessen.

B. Lösung

Die Antragsfristen im Strafrechtlichen, im Verwaltungsrechtlichen und im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG, VwRehaG und BerRehaG) werden um einen Zeitraum von vier Jahren bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Die Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz werden im Allgemeinen von 300 Deutsche Mark (= 153,39 Euro) auf 184 Euro monatlich und für betroffene Rentenbezieher nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes von 200 Deutsche Mark (= 102,26 Euro) auf 123 Euro pro Monat angehoben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1975 11.11.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
15/2082 25.11.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze