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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Vom 30.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 50 vom 4.8.2009.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12321)

A. Ziel

Für eine Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) eine Entschädigung, sofern ­ gerichtlich festgestellt ­ die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist. Die Entschädigung erfasst nicht nur den Ersatz des Vermögensschadens, sondern daneben den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale von derzeit 11 Euro pro Hafttag. Nachdem diese Pauschale seit 1988 ­ also mehr als 20 Jahre ­ nahezu unverändert blieb, ist eine angemessene Anhebung angezeigt.

B. Lösung

Der Entschädigungsbetrag für immaterielle Schäden wird auf 25 Euro pro Hafttag angehoben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12321 18.03.2009 Gesetzentwurf des Bundesrates
16/13096 20.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze