Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12321)
AnzeigeA. Ziel
Für eine Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) eine Entschädigung, sofern gerichtlich festgestellt die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist. Die Entschädigung erfasst nicht nur den Ersatz des Vermögensschadens, sondern daneben den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale von derzeit 11 Euro pro Hafttag. Nachdem diese Pauschale seit 1988 also mehr als 20 Jahre nahezu unverändert blieb, ist eine angemessene Anhebung angezeigt.
B. Lösung
Der Entschädigungsbetrag für immaterielle Schäden wird auf 25 Euro pro Hafttag angehoben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12321 | 18.03.2009 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
16/13096 | 20.05.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):