Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12597)
AnzeigeA. Ziel
Mit diesem Gesetz erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom, S. 1), die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen (ABl. L 94 vom 5. 4. 2008, S. 8) sowie die weitere Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36). Daneben beseitigt der Gesetzentwurf zutage getretene punktuelle Lücken und Unklarheiten des bisherigen Rechts und schafft die Basis für eine zügige Anpassung technischer Bestimmungen an den Stand der Technik. Für einen begrenzten Personenkreis kann künftig auf die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse oder Befähigungsscheine verzichtet werden, weil der erforderliche Sicherheitsstandard (Zuverlässigkeit, fachliche Qualifikation) anderweitig auf gesetzlicher Grundlage in ausreichendem Maße gewährleistet ist oder durch behördeninterne Maßnahmen sichergestellt werden kann.
B. Lösung
Zur Lösung der dargestellten Probleme und zur Zielerreichung ist eine Änderung der bestehenden Vorschriften im vorgesehenen Umfang notwendig. Die Änderungen des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes, der Ersten und Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 1 bis 3) dienen der Umsetzung europäischen Rechts und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen Unzulänglichkeiten. Die Aufhebung von Bestimmungen des Waffengesetzes zu Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten, deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 erfolgen sollte, vermeidet nicht erforderliche Belastungen für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung. Die Änderungen der Strafprozessordnung und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters sind notwendige Ergänzung der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften eingeführten Verpflichtung, bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch die Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) einzuholen. Die Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes GüKG (Artikel 4 Nummer 4) rundet die im
Sprengstoffrecht erforderlich gewordene Anpassungen im Bereich der Kontrolle des berechtigten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen ab.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12597 | 08.04.2009 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/13423 | 17.06.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):