Hier ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/2474)
AnzeigeA. Ziel
Der 107. Deutsche Ärztetag 2004, der Deutsche Zahnärztetag 2004 und nachfolgend der 7. Deutsche Psychotherapeutentag 2006 in Dortmund haben das jeweilige Berufsrecht liberalisiert und flexibilisiert, indem die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften erleichtert, die Tätigkeit an weiteren Orten erlaubt und die Zulässigkeit der Anstellung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten gelockert werden. Diese berufsrechtlichen Änderungen sind in das Vertragsarztrecht zu transformieren, um die vertragsärztliche Berufsausübung effizienter und damit wettbewerbsfähiger zu gestalten.
Trotz einer bundesweit ausreichenden hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung besteht in einigen Regionen, insbesondere in den neuen Ländern, kurz- und mittelfristig die Gefahr von Versorgungsengpässen, zu deren Behebung die bisherigen Sicherstellungsinstrumente ergänzt werden müssen. Deshalb sind neben den Maßnahmen zur vertragsärztlichen Flexibilisierung weitere organisationsrechtliche Instrumente zur Abmilderung regionaler Versorgungsprobleme notwendig.
Bei der Umsetzung des GKV-Modernisierungsgesetzes hat sich gezeigt, dass Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gründung medizinischer Versorgungszentren besteht, der Einzug der Praxisgebühr teilweise auf Schwierigkeiten stößt und die Patientenbeteiligung in den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung nicht ausreichend verankert ist. Diese Umsetzungshemmnisse sind zu beseitigen.
Die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich ist auf Grund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht mehr zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt 1. Januar 2007 möglich.
Zur Förderung der integrierten Versorgung bedarf es einer Verlängerung der mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeführten Anschubfinanzierung.
B. Lösung
Auf der individuellen Vertragsarztebene enthält das Gesetz zahlreiche Erleichterungen der vertragsärztlichen Leistungserbringung, indem es insbesondere
* örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern (auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend) zulässt,
* die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend) erlaubt,
* die Anstellung von Ärzten ohne nummerische Begrenzung und auch fachgebietsübergreifend zulässt,
* die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Planungsbereichen aufhebt. Auf der Landesebene wird den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen ermöglicht, noch wirksamer auf die Beseitigung von Versorgungslücken hinzuwirken, und zwar auch dann, wenn der (gesamte) Planungsbereich nicht unterversorgt ist.
Darüber hinaus wird die wirtschaftliche Situation der Heilberufe in den neuen Ländern dadurch verbessert, dass der Vergütungsabschlag bei der Honorierung der Privatbehandlung in den entsprechenden staatlichen Gebührenordnungen aufgehoben wird.
Die Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren, bei der Eintreibung der Praxisgebühr sowie bei der Umsetzung der Patientenbeteiligung werden durch gesetzliche Klarstellungen beseitigt. Die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich wird auf den 1. Januar 2009 verschoben. Die Anschubfinanzierung bei der integrierten Versorgung wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/2474 | 30.08.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/3157 | 25.10.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):