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Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts)

Vom 20.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 73 vom 24.12.2001.

Hier ist das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6882)

A. Ziel

Umsetzung der im Bericht des Bundesministeriums der Finanzen an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 18. April 2001 als Nahziele unterbreiteten Vorschläge zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts mit dem Ziel der G rechtssystematischen Weiterentwicklung der mit dem Steuersenkungsgesetz eingeleiteten Reform der Unternehmensbesteuerung in den Bereichen ­ steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen, ­ Besteuerung von verbundenen Unternehmen, ­ Besteuerung von Auslandsbeziehungen.

G Gewährleistung der Rechtssicherheit durch Klarstellungen zum Systemwechsel nach dem Steuersenkungsgesetz.

B. Lösung

G Bei der Umstrukturierung von Personenunternehmen werden die Regelungen zur Wiedereinführung des Mitunternehmererlasses zugunsten der mittelständischen Wirtschaft weiterentwickelt und das Konzept auf Realteilungen und § 6b EStG übertragen.

G Zur weiteren Erleichterung für Umstrukturierungen wird für Personenunternehmen zugelassen, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral auf neu angeschaffte Anteile zu übertragen. G Zur Erleichterung von Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften im grenzüberschreitenden Bereich wird auf die Aufdeckung stiller Reserven einer inländischen Betriebsstätte im Rahmen einer Verschmelzung im Ausland verzichtet, wenn die Steuerverhaftung der stillen Reserven nicht entfällt.

G Steuervergünstigungen werden systemkonform auf die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils beschränkt.

G Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Gewerbesteuer über die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch eine Körperschaft werden verhindert.

G Umstrukturierungshindernisse durch die Grunderwerbsteuer werden beseitigt.

G Eine gewerbesteuerliche Organschaft wird auch bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft anerkannt.

G Die bisherige Verwaltungspraxis zur sog. Mehrmütterorganschaft wird für alle offenen Fälle festgeschrieben und ab 2003 wird eine Mindestbeteiligung von 25 v. H. eingeführt.

G Das steuerliche Abzugsverbot für Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen wird aufgehoben. G Künftig soll bei mehrstufigen Konzernen eine Hinzurechnungsbesteuerung nur noch im Falle tatsächlich passiver Tätigkeiten stattfinden. G Der Hinzurechnungsbetrag wird im Rahmen der Einkommensermittlung des Anteilseigners berücksichtigt.

G Um Steuersparmodelle zu verhindern, soll für eine Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter die Mindestbeteiligungsquote künftig auf 1 % herabgesetzt werden.

G Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen zum Systemwechsel nach dem Steuersenkungsgesetz.

G Verhinderung von Gestaltungen im Zusammenhang mit § 8b KStG a. F.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6882 10.9.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/7084 10.10.2001 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesratesund Gegenäußerung der Bundesregierung)
14/7343 7.11.2001 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
14/7344 8.11.2001 Bericht des Finanzausschusses
14/7385 8.11.2001 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
14/7742 6.12.2001 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/7780 11.12.2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze