Hier ist die Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/2921)
AnzeigeA. Ziel
Das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142) befristet bestimmte Regelungen, da über deren Fortgeltung oder Änderungen erst auf Grund einer Evaluierung entschieden werden sollte (Artikel 22 Abs. 2 und 3 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes). Das vorliegende Gesetz zieht die Konsequenzen aus der durchgeführten Evaluierung. Zudem erfolgen weitere Verbesserungen der betreffenden Regelungen und sonstige Änderungen, für die ein spezielles Gesetzesvorhaben nicht angemessen wäre.
B. Lösung
Aufgreifen der Evaluierungsergebnisse und sonstiger Praxiserfahrung: Die befristeten Regelungen werden durch weitere Befristung um wiederum fünf Jahre beibehalten.
Die Auskunftsrechte werden entsprechend dem unterschiedlichen Eingriffsgewicht differenzierter gestaltet und in Voraussetzungen und Verfahren entsprechend angepasst, um sie bei Wahrung datenschutzrechtlicher Belange effektiver zu gestalten.
Die bei den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bewährten Befugnisse werden auch für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG eingeräumt, insoweit allerdings auf volksverhetzende und militante Bestrebungen beschränkt. Die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bewährten Auskunftsrechte erhalten ebenso der Militärische Abschirmdienst (MAD), der die Verfassungsschutzaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wahrnimmt, und der Bundesnachrichtendienst (BND), der zur Auslandsaufklärung unter Umständen auch auslandsbezogene Sachverhalte in Deutschland klären muss.
Die Nachrichtendienste können Auskünfte zu Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister auch automatisiert abrufen. Sie erhalten die Ausschreibungsmöglichkeit nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen.
Die Löschungsprüffristen des BND werden an seine speziellen Aufgaben angepasst.
Die bisherige Befugnis zur zollamtlichen Sicherstellung bei Geldwäscheverdacht wird auf Fälle des Terrorismusfinanzierungsverdachts übertragen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
16/2921 | 12.10.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/3642 | 29.11.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):