Hier ist das TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/7103)
AnzeigeA. Ziel
Die derzeit den Telekommunikationsunternehmen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Entschädigungen für die Überwachung der Telekommunikation und für die Erteilung von Auskünften über Bestands-, Verkehrs- und Standortdaten werden zum Teil als nicht mehr angemessen kritisiert. Ferner wird eine Pauschalierung gefordert, um das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG wird eine Entschädigung Dritter in Strafverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Dritte in diesem Sinne sind auch die Telekommunikationsunternehmen nur nach den Vorschriften des JVEG gewährt. Die Höhe der Entschädigung ist im Wesentlichen in § 23 JVEG geregelt. Gleichzeitig enthält § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Verordnungsermächtigung, nach der die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates die Entschädigung zu regeln. Die Verordnungsermächtigung ist wegen der gesetzlichen Regelung im JVEG nicht umsetzbar.
Mit dem Gesetzentwurf wird eine leistungsgerechte Entschädigung vorgeschlagen, die durch Pauschalierungen praktikabel ausgestaltet ist.
B. Lösung
Die derzeitige Regelung in § 23 JVEG, soweit sie sich auf die Heranziehung von Telekommunikationsunternehmen bezieht, soll durch eine besondere Anlage zum JVEG ersetzt werden. § 110 Abs. 9 TKG soll aufgehoben werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/7103 | 13.11.2007 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD |
16/11348 | 11.12.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
16/12016 | 17.02.2009 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
16/12120 | 04.03.2009 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):