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Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz

(Langtitel: Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes)

Vom 22.4.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 24 vom 29.4.2005.

Hier ist die Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4485)

A. Ziel

Mit dem Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SkResNOG) soll der sich aus der durch den Bundesminister der Verteidigung am 10. September 2003 erlassenen Konzeption für die Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (KResBw) ergebende Handlungsbedarf durch Änderungen im Wehrpflichtgesetz, im Soldatengesetz, im Wehrsoldgesetz und in Folgegesetzen umgesetzt werden. Zeitlich und inhaltlich überholte Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sollen wegfallen.

Im Wehrpflichtgesetz endet die Dauer der Wehrpflicht für den Spannungs- und Verteidigungsfall künftig einheitlich für alle Laufbahngruppen mit Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Der Anwendungsbereich derjenigen Regelungen im Wehrpflichtgesetz, die für den Verteidigungsfall vorgesehen sind, wird sich künftig auch auf den Spannungsfall erstrecken. Die Gesamtdauer der Wehrübungen wird für alle Laufbahngruppen reduziert. Mit dem neu geschaffenen § 6c "Hilfeleistung im Innern" wird die in der KResBw aufgestellte Forderung nach einer freiwilligen Verpflichtung zur Hilfeleistung im Inland auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt. Zehn Paragrafen des Wehrpflichtgesetzes werden aufgehoben; in weiteren Vorschriften fallen Absätze weg.

Einzelne Regelungen im Rahmen der sich aus der Wehrüberwachung ergebenden Pflichten nach § 24 und die damit einhergehende Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 45 wurden gestrichen, da diese Bestimmungen in der Praxis der Kreiswehrersatzämter keine Rolle mehr spielten.

Im Soldatengesetz soll eine anlassbezogene statusgruppenübergreifende Gleichbehandlung hinsichtlich nachfolgender Dienstpflichten durch eine weitgehende Angleichung der Regelungen des Soldatengesetzes an das Wehrpflichtgesetz erreicht werden. Zugleich sollen bestehende Regelungslücken geschlossen werden. Dazu waren an Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes angelehnte neue Abschnitte in das Soldatengesetz einzurücken. Die neuen Abschnitte regeln die Dienstleistungspflichten, dienstliche Veranstaltungen und den Rechtsschutz.

Im Wehrsoldgesetz werden als Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung ein Zuschlag für Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve eingeführt und die Anlage 2 zu § 8g Abs. 1 um zwei Verwendungen ergänzt, damit Reservisten mit Spezialfähigkeiten, die in

besonderen Auslandsverwendungen eingesetzt werden, eine entsprechende "Besondere Vergütung" erhalten können.

Im Arbeitsplatzschutzgesetz wird § 11 aufgehoben. Künftig haben auch die kurz Wehrdienst leistenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu beantragen. Der Wegfall des § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes dient der Entlastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, weil ein Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung für kurz Wehrdienst leistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Weitere Änderungen im Arbeitsplatzschutzgesetz resultieren aus Änderungen in der Sozialgesetzgebung.

B. Lösung

Mit dem SkResNOG sollen das Wehrpflichtgesetz, das Soldatengesetz und das Wehrsoldgesetz im Sinne der vorgenannten Zielsetzung geändert und erforderlich werdende Folgeänderungen vorgenommen werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/4485 13.12.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/4872 16.2.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze