Hier ist die Steuervereinfachungsgesetz 2011 im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/5125)
AnzeigeA. Ziel
Das geltende Steuerrecht ist durch das Bestreben geprägt, der Vielfalt des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gerecht zu werden. Damit verbunden ist oftmals eine unübersichtliche Kleinteiligkeit der anzuwendenden Steuergesetze, wodurch der Aufwand für den Steuerzahler bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten steigt. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt gemeinsam mit einer Reihe flankierender Maßnahmen darauf ab, die Steuerpraxis zu vereinfachen, vorhersehbarer zu gestalten und von unnötiger Bürokratie zu befreien.
B. Lösung
Das Besteuerungsverfahren wird vereinfacht und weiter modernisiert. Steuerzahler und Steuerverwaltung werden von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet. Das Besteuerungsverfahren wird für alle Beteiligten einfacher, transparenter und nachvollziehbarer ausgestaltet und steuerbürokratischer Aufwand reduziert. Dem dienen folgende Maßnahmen:
* Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro, § 9a des Einkommensteuergesetzes (EStG),
* Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, §§ 9c, 10 EStG,
* Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG,
* Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG,
* Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG,
* Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG,
* Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens insbesondere durch Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG,
* Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nummer 44 EStG,
* Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG,
* Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen, § 21 EStG,
* Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft, §§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV),
* Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte, § 89 der Abgabenordnung (AO),
* Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG,
* Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG),
* Eröffnung der Möglichkeit, Veräußerungsanzeigen nach § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) elektronisch zu übermitteln,
* Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung, § 87a Absatz 6, § 150 Absatz 6 und 7 AO,
* Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes (ZerlG),
* Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer, § 153 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 13a Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG),
* Eröffnung der Möglichkeit zur gleichzeitigen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre, § 25a EStG,
* Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG,
* Beschränkung der Meldung von Auslandssachverhalten auf einmal pro Jahr, § 138 Absatz 3 AO,
* Anpassung der besonderen dreimonatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von fünf Monaten, § 149 Absatz 2 AO, § 233a Absatz 2 AO,
* Verdopplung der für Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern geltenden Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf 10 000 Euro, § 1 Absatz 4 Nummer 2 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) und
* Neuregelung beim Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG. Zudem wird der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG um solche Befreiungsvorschriften bereinigt, die heute in der Praxis keine Bedeutung mehr haben. Dies betrifft folgende Tatbestände:
* Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene, § 3 Nummer 19 EStG,
* Zinsen aus Schuldbuchforderungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 3 Nummer 21 EStG,
* Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen, § 3 Nummer 22 EStG,
* Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, § 3 Nummer 37 EStG,
* Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz, § 3 Nummer 46 EStG und
* Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen, § 3 Nummer 49 EStG. Die gesetzlichen Neuregelungen sind im Verbund mit ebenso wichtigen nichtgesetzlichen Maßnahmen zu sehen, mit denen Bund und Länder gemeinsam Weichenstellungen vorgenommen haben, um den Aufwand bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen zu senken. Zu diesen flankierenden Maßnahmen gehören insbesondere die
* schrittweise Einführung IT-basierter Verfahren für möglichst alle Phasen des Besteuerungsprozesses als Alternative zu den papiergestützten Kommunikationswegen,
* Bereitstellung einer elektronischen vorausgefüllten Steuererklärung bei der Einkommensteuer,
* Entbürokratisierung und Flexibilisierung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge,
* anwenderfreundlichere Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken,
* zeitnahe Betriebsprüfung und
* Erleichterung der Nachweispflichten bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die gesetzlichen Änderungen und die flankierenden nichtgesetzlichen Maßnahmen zusammengenommen bilden einen umfassenden Ansatz zur Vereinfachung des Steuerrechts und zur Senkung von Erklärungs-, Prüfungs- und Veranlagungsaufwand.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/5125 | 21.03.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/5196 | 23.03.2011 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
17/6105 | 08.06.2011 | Beschlussempfehlung des Finanzausschusses |
17/6121 | 08.06.2011 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
17/6146 | 09.06.2011 | Bericht des Finanzausschusses |
17/6583 | 12.07.2011 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
17/6875 | 31.08.2011 | Unterrichtung durch die Bundesregierung |
17/7025 | 21.09.2011 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):