Hier ist das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/13106)
AnzeigeA. Ziel
Staaten und Gebiete, die ausländischen Finanzbehörden nicht entsprechend den von der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Standards auf Ersuchen die für ein Besteuerungsverfahren erforderlichen Auskünfte erteilen, erleichtern es Bürgern anderer Staaten, Steuern auf ihre Einkünfte zu hinterziehen. Daher sind Maßnahmen zu ergreifen, die einerseits die entsprechenden Staaten und Gebiete veranlassen, die Standards der OECD zu befolgen, und die andererseits die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung durch die Finanzbehörden verbessern.
B. Lösung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, bestimmte steuerliche Regelungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden, sofern die erhöhten Nachweispflichten nicht erfüllt werden, wenn Geschäftsbeziehungen zu Personen oder Personenvereinigungen in Staaten oder Gebieten bestehen, die die Standards der OECD zum Auskunftsaustausch in Steuersachen nicht akzeptieren. Darüber hinaus werden Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland erweitert sowie die Prüfungsrechte der Finanzbehörden ausgedehnt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen basieren auf Ansätzen, denen auch andere Mitgliedstaaten der OECD wie auch der Europäischen Union (EU) folgen. Sie gewährleisten die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung bei der Herbeiführung international abgestimmter Maßnahmen, wie sie von 17 OECD-Mitgliedstaaten im Rahmen einer Konferenz am 21. Oktober 2008 in Paris zur Durchsetzung der OECD-Grundsätze zu Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch befürwortet wurden.
Mit diesem Gesetzentwurf entspricht die Bundesregierung auch der in Entschließungsanträgen verschiedener Fraktionen übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Forderung nach effektiver Bekämpfung der Steuerhinterziehung, die durch Staaten und Gebiete erleichtert wird, die sich weigern, die Standards der OECD, insbesondere zum Zugang der Steuerbehörden zu Bankinformationen, anzuerkennen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11389, 16/9421, 16/9168).
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/13106 | 22.05.2009 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/13666 | 01.07.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):