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Restrukturierungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung)

Vom 9.12.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 63 vom 14.12.2010.

Hier ist die Restrukturierungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3024)

A. Ziel

Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um Banken, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln. Mit den Mitteln des herkömmlichen Insolvenzrechts wird dies nur in seltenen Ausnahmefällen zu bewältigen sein. Die Erfahrungen mit der Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers haben gezeigt, dass bereits die Insolvenz einer mittelgroßen, aber stark vernetzten Bank Schockwellen auf dem Finanzmarkt auslösen kann, die die Stabilität des gesamten Finanzsystems gefährden. Auch die bislang vorhandenen bankaufsichtsrechtlichen Instrumente zur Insolvenzbewältigung sind für die Sanierung von systemrelevanten Banken nicht geeignet. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Geschäftsbetrieb einzufrieren und die Vertragsbeziehungen zu anderen Finanzmarktteilnehmern zu unterbrechen und können damit dieselben Folgen wie eine Insolvenz auslösen. Durch staatliche Stabilisierungsmaßnahmen, die die Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglichen, werden die negativen Folgen für die Stabilität des Finanzmarktes zwar wirksam vermieden. Der Staat ist aber in seinem Krisenbewältigungspotential beschränkt, wenn eine Restrukturierung oder geordnete Abwicklung von systemrelevanten Banken nicht möglich ist. Zugleich wird die unternehmerische Verantwortung der beteiligten Parteien geschwächt und Gläubiger, Bankmanagement und Eigentümer werden dazu verleitet, Risiken einzugehen, die sie nicht beherrschen. Im Sinne einer wirksamen Krisenprävention muss deshalb der rechtliche und institutionelle Rahmen so justiert werden, dass solche Anreizverzerrungen und Ansteckungseffekte so weit wie möglich reduziert werden. Ziel muss es daher sein, die Schieflage einer systemrelevanten Bank ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems zu bewältigen und dafür Sorge zu tragen, dass Eigen- und Fremdkapitalgeber die Kosten der Insolvenzbewältigung so weit wie möglich selbst tragen. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Restrukturierung und geordnete Abwicklung einer systemrelevanten Bank regelmäßig finanzielle Mittel erfordern werden. Diese Mittel sollen nicht wie in der Vergangenheit durch die öffentliche Hand, sondern vorrangig durch den Finanzsektor bereitgestellt werden.

Eine Ursache für die Finanzmarktkrise war, dass sich manche Manager für ihr Handeln nicht mehr persönlich verantwortlich fühlten. Vergütungen, insbeson-

dere in Form von kurzfristiger variabler Vergütung, konnten durch riskantes Handeln verdient werden, eine persönliche Inanspruchnahme für das spätere Scheitern der Investitionen ist offenbar nicht befürchtet worden. Die Haftungsregelungen für die Organe von Aktiengesellschaften sind in Deutschland auf den ersten Blick zwar sehr streng. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten bei der Geschäftsführung verletzen, sind der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet, im Streitfall gilt zu ihren Lasten sogar eine Beweislastumkehr, beim Verschulden genügt leichte Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit wurden bei Managementfehlern Ersatzansprüche aber nur selten geltend gemacht. Das ändert sich nun langsam durch gesetzliche Verbesserungen und eine veränderte Einstellung der Beteiligten, insbesondere der Aufsichtsräte. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Steuerzahler mit erheblichen Mitteln zur Abwendung von Schlimmerem einspringen mussten und die langfristigen Folgen der Krise tragen müssen, erscheint es erforderlich, dass die Finanzmarktkrise sorgfältig und in Ruhe aufgearbeitet werden kann. Die Durchsetzung von Ansprüchen darf nicht an zu kurzen Verjährungsfristen scheitern.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf enthält daher folgende Regelungen, die sich gegenseitig ergänzen:

1. Verfahren zur Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten Der Entwurf eines Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten (KredReorgG-E) sieht mit Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfahren ein zweistufiges Verfahren vor, das einen effektiven Rahmen für kollektive Verhandlungslösungen schaffen soll. Das Verfahren wird auf Initiative des Kreditinstituts selbst eingeleitet und dient der eigenverantwortlichen Krisenbewältigung.

Auf erster Stufe steht ein Sanierungsverfahren, mit dem Schieflagen weit im Vorfeld einer Insolvenz durch frühes und entschiedenes Eingreifen auf der Ebene der Geschäftsführung bewältigt werden können. Im Sanierungsverfahren wird eine breite Palette von Handlungsoptionen eröffnet, die bereits heute im Wesentlichen im Kreditwesengesetz (KWG) angelegt sind. Eingriffe in Drittrechte sind in dieser Verfahrensstufe noch nicht vorgesehen.

Das auf zweiter Stufe stehende Reorganisationsverfahren orientiert sich grundsätzlich an dem bekannten Insolvenzplanverfahren, enthält aber einige Besonderheiten: Es sieht Elemente zur Verfahrensbeschleunigung wie einen verschlankten Rechtsschutz vor und es ermöglicht nicht nur Eingriffe in Rechte der Gläubiger, sondern auch eine Einbeziehung der Anteilsinhaber, damit diese einen erfolgversprechenden Reorganisationsplan nicht vereiteln können. Zudem ist davon auszugehen, dass das Verfahren, anders als ein Insolvenzverfahren, kein Massenverfahren ist, in dem sämtliche Forderungen gekürzt werden, sondern dass es regelmäßig der Einbindung der Hauptgläubiger dient. Auch ist die Durchführung des Verfahrens nicht automatisch mit einem Verlust der Verfügungsbefugnis des Kreditinstituts verbunden.

Zentrale Figur beider Verfahrensstufen ist der jeweils gerichtlich einzusetzende Berater (Sanierungs- bzw. Reorganisationsberater), der an die Figur des Sonderbeauftragten nach dem KWG sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters angelehnt ist. Er trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Sanierungs- und des Reorganisationsplans und haftet für Fehlverhalten.

Das Sanierungsverfahren steht allen Kreditinstituten zur Verfügung, die sanierungsbedürftig sind. Da das Reorganisationsverfahren Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen Dritter ermöglicht, ist seine Durchführung nur bei Vorliegen einer besonders schwerwiegenden Krise eines Kreditinstituts, die die Besorgnis erheblicher negativer Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsys-

tems begründet, gerechtfertigt. Daher findet die zweite Stufe nur Anwendung auf Kreditinstitute, bei denen eine Bestandsgefährdung nach § 48b Absatz 1 KWG-E vorliegt, die zu einer Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 KWG-E führt.

Insgesamt stellen Sanierungs- und Reorganisationsverfahren ein breites Instrumentarium zur Verfügung, von dem je nach den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht werden kann. Sind die Beteiligten nicht bereit, aktiv an einer Reorganisation des Kreditinstituts mitzuwirken, oder erscheint ein Vorgehen nach dem KredReorgG-E aus anderen Gründen nicht aussichtsreich, so kann die Bundesanstalt sofort das aufsichtsrechtliche Eingriffsverfahren nach Artikel 2 einleiten. Die Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sonstige bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen insbesondere nach dem KWG zu ergreifen, bleiben während des gesamten Verfahrens unberührt.

Das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten schafft ein spezielles, au- ßerinsolvenzliches Verfahren, das bereits in einem frühen, der Insolvenz vorgelagerten Stadium eingreift. Treten während des Verfahrens Insolvenzgründe ein, so kann die Bundesanstalt, bei der das Antragsrecht nach § 46b KWG konzentriert ist, jederzeit einen Insolvenzantrag stellen.

2. Aufsichtsrechtliche Instrumente zum frühzeitigen Eingreifen und zur Krisenbewältigung Bei den aufsichtsrechtlichen Instrumenten geht es in einem ersten Schritt um eine Stärkung der Krisenprävention und um Anreize für eine frühzeitige eigenverantwortliche Sanierung von Instituten im Vorfeld einer Insolvenz. Der Gesetzentwurf sieht hier zusätzliche Befugnisse für die Finanzdienstleistungsaufsicht vor, die es ihr ermöglichen sollen, frühzeitig Sanierungsschritte der Kreditinstitute zu fordern und durchzusetzen. Die Aufsicht kann einen Sonderbeauftragten einsetzen und ihm flexibel die Aufgaben übertragen, die in der konkreten Situation geeignet und erforderlich sind.

In einem zweiten Schritt werden die bestehenden hoheitlichen Handlungsinstrumente zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung einer gefährdeten Bank erweitert. Damit wird sichergestellt, dass die Bankenaufsicht jederzeit eingreifen kann, wenn eine Bank in Schwierigkeiten gerät. Zur Abwehr einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität erhält die Bankenaufsicht die Möglichkeit, die für die Stabilisierung des betroffenen Instituts erforderlichen Maßnahmen notfalls auch ohne Zustimmung der Betroffenen zu ergreifen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Eigentümer nicht bereit oder in der Lage sind, dem Institut die für die Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Instituts erforderlichen Eigen- und Zahlungsmittel zuzuführen. Der vorliegende Entwurf sieht daher vor, dass das Vermögen oder Teile des Vermögens einer systemrelevanten Bank auf eine private Bank oder vorübergehend auf eine staatliche "Brückenbank" übertragen werden können, wenn das erforderlich ist, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwenden und keine anderen Handlungsmöglichkeiten bestehen. Vorteil einer solchen Übertragung von systemrelevanten Geschäftsteilen auf einen anderen Rechtsträger (Brückenbank) ist, dass Stabilisierungsmaßnahmen sich in der Folge auf die neue Bank konzentrieren können, während die beim Altinstitut verbleibenden nicht systemrelevanten Teile gegebenenfalls im Rahmen eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens abgewickelt werden können.

Vergleichbare administrative Handlungsinstrumente sind auch in anderen Staaten vorhanden und sollen nach den derzeitigen Planungen der Europäischen Kommission Bestandteil eines EU-Rahmenwerks für das grenzübergreifende Krisenmanagement sein. In diesen Rahmen passen sich die vorgesehenen hoheitlichen Restrukturierungsbefugnisse ein.

Für die Fälle, in denen eine Insolvenzeröffnung unvermeidlich ist, sieht der Entwurf zusätzlich Regelungen vor, die die Zusammenarbeit zwischen der Bankenaufsicht auf der einen Seite und dem Insolvenzverwalter und -gericht auf der anderen Seite verbessern.

3. Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Es wird ein Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes errichtet, der von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet wird. Die in diesem Fonds angesammelten Mittel stehen zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken bereit.

Beitragspflichtig zu diesem Fonds sind alle Kreditinstitute. Die Beitragsbemessung wird am systemischen Risiko ausgerichtet sein. Das systemische Risiko ist anhand der Größe eines Kreditinstituts und seiner Vernetzung im Finanzmarkt, insbesondere anhand seiner Verbindlichkeiten, gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Indikatoren zu bestimmen. Damit leistet die Abgabe einen Beitrag für eine risikoadäquate Unternehmensführung bei den Kreditinstituten (Lenkungswirkung).

4. Übertragung neuer Aufgaben auf die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Mit der Durchführung der Restrukturierungsmaßnahmen und der Verwaltung des Restrukturierungsfonds soll die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beauftragt werden. Seit ihrer Gründung stellt die Anstalt ein zentrales Element für die Stabilisierung des Finanzsystems in Deutschland in der gegenwärtigen Krise dar. Sie hat sich dabei bewährt und ist in der Lage, die Restrukturierung von Banken umzusetzen und zu begleiten.

5. Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung

Für Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, sieht der Entwurf vor, die bislang fünfjährige Verjährungsfrist für die aktienrechtliche Haftung von Organen für Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung (§ 93 des Aktiengesetzes) auf zehn Jahre zu verlängern. Dies ermöglicht die Durchsetzung von Ersatzansprüchen auch dann, wenn ihr Bestehen erst spät bekannt wird oder wenn ihre Geltendmachung de facto erst möglich wird, wenn sich die personelle Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane geändert hat.

6. Änderungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Die vorgeschlagenen Änderungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) vollziehen die Übertragung der neuen Zuständigkeiten auf die FMSA gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Entwurfs nach. Ergänzend soll dem Finanzmarktstabilisierungsfonds die Möglichkeit eingeräumt werden, auch nach dem 31. Dezember 2010 Maßnahmen im Hinblick auf bestehende Abwicklungsanstalten zu treffen, insbesondere mit dem Ziel, eine bereits eingeleitete Restrukturierung zu unterstützen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) schaffen die Grundlage für einen erleichterten Ausstieg des Finanzmarktstabilisierungsfonds aus den eingegangenen Beteiligungen und unterstreichen damit den Willen, diese Beteiligungen nach Erreichen des Stabilisierungszweckes und unter Wahrung der Interessen des Steuerzahlers zügig zurückzuführen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/3024 27.09.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/3362 21.10.2010 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
17/3407 26.10.2010 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
17/3547 28.10.2010 Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze