Rechtsbereich: Zivilrecht: Bürgerliches Recht allgemein FNA Nr. 311-14-2
Unter bestimmten Umständen kann ein Gläubiger Geschäfte seines Schuldners anfechten, mit denen der Schuldner gezielt Vermögen beiseite geschafft hat. Dies ist im Anfechtungsgesetz geregelt.
Hier ist das Anfechtungsgesetz im WWW zu finden:
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Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
Die Links zu den Fundstellen im BGBl. führen zum Bundesanzeiger
Verlag.
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Titel | Beschreibung |
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Insolvenzordnung | Diese Textausgabe aus der Reihe "Beck-Texte im dtv" enthält auch das Anfechtungsgesetz. |
Wichtige Wirtschaftsgesetze | Diese Textausgabe aus dem NWB-Verlag enthält auch das AnfG, außerdem u.a. HGB, AktG, GmbHG, GenG, PartGG und UmwG. |
Zivilrecht, Wirtschaftsrecht | Textausgabe aus dem Nomos-Verlag mit rund 50 Gesetzen, u.a. AnfG, BGB, ZPO, AGBG, FGG, GVG, MarkenG, UWG, VVG, WEG, InsO. |
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