Das Gesetz soll die Rechte der Opfer von straftaten im Strafverfahren stÄrken. Mehrfache Vernehmungen des Opfers sollen möglichst vermieden werden. Das sogenannte AdhÄsionsverfahren, das es ermöglicht, Schadensersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen, soll verbessert werden. Schließlich soll das Opfer einer Straftat stÄrker als bisher Informationen über den Stand des Strafverfahrens sowie über seine Rechte und Handlungsmöglichkeiten erhalten.
Hier ist das Opferrechtsreformgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2536)
AnzeigeA. Ziel
Für die Opfer kann die Durchführung eines Strafverfahrens eine große Belastung sein. Aufgabe eines sozialen Rechtsstaates ist es nicht allein, darauf zu achten, dass die Straftat aufgeklärt und Schuld oder Unschuld des Beschuldigten in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt, sondern auch, dass die Belange des Opfers gewahrt werden. Die Reform verfolgt daher das Ziel, im Strafverfahren die Interessen der Opfer noch stärker zu berücksichtigen. Diese Reform setzt damit die mit dem Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 begonnene Gesetzgebung zur Verbesserung der Rechte des Verletzten fort, mit der die Abkehr von einer Betrachtungsweise erfolgte, die im Opfer vornehmlich seine Stellung als Zeuge und damit letztlich als Beweismittel sah. Zugleich nimmt die Reform für Deutschland Impulse auf, die der Rahmenbeschluss der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15. März 2001 für die nationale Gesetzgebung entwickelt.
B. Lösung
Der Entwurf sieht die Verbesserung der Rechte des Verletzten über drei zentrale Ansatzpunkte vor:
Die Belastungen für das Opfer durch das Strafverfahren sollen so gering wie möglich gehalten und seine Verfahrensrechte gestärkt werden. Zu diesem Zweck will der Entwurf soweit wie möglich und nötig mehrfache Vernehmungen des Opfers, die ganz besondere Belastungen hervorrufen können, vermeiden. Der Stärkung einer aktiven Teilnahme des Verletzten am Verfahren dienen insbesondere die Verbesserungen bei der Nebenklage und des Opferanwalts. Die Möglichkeiten für den Verletzten, gleich im Strafverfahren vom Angeklagten Ersatz für den aus der Straftat entstandenen Schaden zu erlangen und durchzusetzen, werden verbessert. Der Entwurf enthält in einem in sich geschlossenen Konzept die notwendigen Regelungsvorschläge für eine spürbare Verbesserung und Stärkung des Adhäsionsverfahrens. Zugleich werden so die Ressourcen der Justiz effizient genutzt, weil der Verletzte häufiger als bisher bereits im Strafverfahren einen vollstreckbaren Titel erlangen kann. Schließlich bringt der Entwurf auch eine verbesserte Information des Verletzten über seine Rechte und den Ablauf des Strafverfahrens. Die vorgesehenen weitergehenden Mitteilungen über eine Einstellung des Verfahrens, die Entschei-
dung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, den Sachstand des Verfahrens einschließlich des Termins der gerichtlichen Hauptverhandlung und über freiheitsentziehende Maßnahmen dienen diesem Ziel. Ausgebaut wird auch die Verpflichtung zur Unterrichtung des Verletzten über seine Schutz-, Beistands-, Informations- und Verfahrensrechte.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/2536 | 18.2.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/2609 | 3.3.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
15/2615 | 4.3.2004 | Änderungsantrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP |
15/2906 | 6.4.2004 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/3062 | 5.5.2004 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):