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Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung)

Vom 7.3.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 12 vom 11.3.2009.

Hier ist das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10531)

A. Ziel

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht ein fairer Anteil am Erfolg der Unternehmen zu, für die sie ihre Arbeitskraft einsetzen. Dazu soll der Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beitragen. Damit steigen die Möglichkeiten zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen.

B. Lösung

Die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird im Rahmen des Einkommensteuergesetzes und des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erweitert. Außerdem wird das Investmentgesetz geändert, um insbesondere für Mitarbeiter kleiner und mittlerer Unternehmen die Möglichkeit der Anlage von Kapital in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds zu schaffen.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

Verbesserungen der Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) durch ­ Anhebung des Fördersatzes für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen von 18 Prozent auf 20 Prozent und ­ Erhöhung der Einkommensgrenzen von 17 900/35 800 Euro auf 20 000/ 40 000 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten); Stärkung der betrieblichen Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des neuen § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch ­ Anhebung des steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrags für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen von 135 Euro auf 360 Euro, ­ Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung. Die bisherige Regelung in § 19a EStG gilt für laufende Beteiligungen bis Ende 2015 weiter. Es wird für eine längere Übergangszeit Bestandsschutz gewährt.

Einbeziehung von Fonds in die Förderung ­ Ausdehnung der Fördermöglichkeit auch auf Beteiligungen über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds (zum Beispiel für einzelne Branchen), ­ bei diesen Fonds muss ein Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantiert werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10531 13.10.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/10721 29.10.2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
16/10949 14.11.2008 Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 17. Oktober bis 13. November 2008)
16/11679 21.01.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
16/11680 21.01.2009 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze