Hier ist das Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12060)
AnzeigeA. Ziel
Auf staatlicher Ebene sind gegenwärtig unterschiedliche Entwicklungstendenzen zur Umgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens festzustellen. In einigen Bundesländern sind Reformvorhaben auf den Weg gebracht worden; dort sollen die bislang kameralen Haushalts- und Rechnungswesensysteme auf doppische Systeme umgestellt werden. Auch für die Kameralistik des Bundes hat der Bundesrechnungshof in seinem Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) über die Modernisierung des staatlichen Haushalts- und Rechnungswesens (Bundestagsdrucksache 16/2400) Reformbedarf gesehen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der HGrG-Initiative (HGrG: Haushaltsgrundsätzegesetz) der Länder Hamburg und Hessen (Bundesratsdrucksache 504/06) und der breiten Reformdebatte sind die Grundsätze für einheitlich geltende rechtliche Rahmenbedingungen neu zu regeln. Wesentliches Ziel ist dabei, eine Koexistenz unterschiedlicher Rechnungswesensysteme zu ermöglichen, innerhalb dieser Systeme jeweils ein Mindestmaß einheitlicher Vorgaben zu setzen und über die jeweiligen Gebietskörperschaften hinaus eine Einheitlichkeit der erforderlichen übergreifenden Datenlieferung zu gewährleisten.
B. Lösung
Die Lösung besteht einerseits in einer Abkehr von der bisher zwingenden Verpflichtung, das Haushalts- und Rechnungswesen kameral zu gestalten und alternative Möglichkeiten nur zusätzlich und mit entsprechendem Doppelaufwand zuzulassen. Andererseits wird der bereits zu beobachtenden Tendenz divergierender und möglicherweise alsbald ohne Gegensteuerung nicht mehr harmonisierbarer Entwicklungen entgegengewirkt, indem für die Ausgestaltung typisierbarer Reformvorhaben einheitliche Vorgaben etabliert werden. Dies umfasst Systeme auf doppischer Basis, aber auch wie bisher kamerale Haushalte oder erweitert kamerale Gestaltungsweisen sowie produktorientierte Haushalte oder Produkthaushalte. Schließlich wird geregelt, dass die Gebietskörperschaften unabhängig von der Ausrichtung ihrer Haushaltswirtschaft weiterhin für statistische Anforderungen und sonstige Berichterstatterpflichten Daten auf einheitlicher Grundlage (Gruppierungs- und Funktionenplan) zu liefern haben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12060 | 26.02.2009 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/12105 | 04.03.2009 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/13687 | 01.07.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):