Hier ist das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5200)
AnzeigeA. Ziel
Angesichts der vielfältigen Herausforderungen, denen ehrenamtlich Tätige im Rahmen der sich wandelnden gesellschaftspolitischen Entwicklung gegenüberstehen, sieht der Koalitionsvertrag eine deutliche Verbesserung insbesondere der steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement vor. Die Bundesregierung beabsichtigt darüber hinaus, das Thema "Zivilgesellschaft stärken bürgerschaftliches Engagement fördern" auf eine breitere Basis zu stellen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden Vereinbarungen des Koalitionsvertrages zur deutlichen Verbesserung steuerlicher Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt sowie der Tätigkeit von Vereinen aufgegriffen. Dazu gehört u. a., das Spendenrecht einfacher, übersichtlicher und praktikabler zu gestalten. Auch werden Anreize geschaffen, sich durch Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen. Die für den Erhalt der lebendigen und vielfältigen Kulturlandschaft Deutschlands unverzichtbaren Instrumente der Förderung wie z. B. die Mitgliedschaft in Kulturfördervereinen werden gestärkt.
Der ehrenamtliche Einsatz wird unmittelbar durch die Einführung einer Steuerermäßigung (Abzug von der Steuerschuld) für bestimmte freiwillige unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten im mildtätigen Bereich und die Anhebung des Steuerfreibetrags in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (sog. Übungsleiterfreibetrag) auf 2 100 Euro im Jahr erreicht.
Die gemeinnützigen Körperschaften und die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden durch die Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen, der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und der Anhebung der Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer auf jeweils 35 000 Euro finanziell und/oder im Hinblick auf den Arbeitsaufwand weiter entlastet.
Mehr Übersichtlichkeit und Praktikabilität im Spendenrecht werden durch folgende Maßnahmen erreicht:
* einheitliche Definition von spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken in nur noch einem Gesetz, nämlich der Abgabenordnung;
* keine unterschiedlichen Fördersätze bei unterschiedlichen förderungswürdigen Zwecken;
* Möglichkeit der maschinellen gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen;
* Wegfall von bestimmtem Prüfaufwand bei den Finanzämtern.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/5200 | 03.05.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/5926 | 04.07.2007 | Beschlussempfehlung des Finanzausschusses |
16/5985 | 05.07.2007 | Bericht des Finanzausschusses |
16/5930 | 04.07.2007 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):