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Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung

Vom 11.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 67 vom 17.12.2001.

Hier ist das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5429)

A. Ziel

Die Bewältigung der Zunahme von Gewalttaten ist für die Gesellschaft eine besondere Herausforderung. Nach Einschätzung von Experten ist die Gewalt, die sich innerhalb von Beziehungen im häuslichen Umfeld ereignet, die am häufigsten auftretende Form. Besonders davon betroffen sind Frauen und Kinder. Ca. 45 000 Frauen suchen jährlich in einem der 435 Frauenhäuser Zuflucht vor der Gewalt ihres Partners.

Ebenfalls in zunehmendem Maße sind Bürgerinnen und Bürger erheblichen Eingriffen in ihre Privatsphäre ausgesetzt, die sich in unzumutbaren Belästigungen wie ständiges Verfolgen und Nachstellen ("stalking") äußern. Das Zivilrecht, das neben dem Strafrecht zum Schutz der Opfer grundsätzlich beitragen kann, bietet zwar Möglichkeiten, um auf Gewalttaten und unzumutbare Belästigungen zu reagieren. Da die Grundlagen für die zivilrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsansprüche nicht kodifiziert sind, besteht aber Rechtsunsicherheit in der Praxis der Beratung und bei den Gerichten. Das Fehlen einer allgemeinen Grundlage für einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung bei Gewalttaten in häuslichen Gemeinschaften außerhalb der Ehe führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Soweit nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Eheleute an einen der Ehegatten vorgesehen ist, um eine "schwere Härte" zu vermeiden, hat sich in der gerichtlichen Praxis gezeigt, dass die Schwelle der "schweren Härte" zu hoch ist. Die verfahrensrechtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist ­ insbesondere auch in Eilverfahren ­ wegen zahlreicher umstrittener Rechtsfragen schwierig. Darüber hinaus mangelt es der Vollstreckung der zivilgerichtlichen Entscheidungen an Effektivität.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die dargestellten Mängel zu beseitigen und so den zivilgerichtlichen Schutz bei Gewalttaten und unzumutbaren Belästigungen zu verbessern.

B. Lösung

Mit dem Gewaltschutzgesetz soll zum einen eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen geschaffen werden. Schutzanordnungen

nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen möglich. Zum anderen wird eine Anspruchsgrundlage für die ­ zumindest zeitweise ­ Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Die Schwelle für die Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Eheleute nach § 1361b BGB wird gesenkt. Das einschlägige Verfahrensrecht für die fraglichen Fallgestaltungen ist so überarbeitet worden, dass die betroffenen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen können. Führen die verletzte Person und der Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt oder haben sie innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung einen solchen Haushalt geführt, sind die Familiengerichte für die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig. Das Vollstreckungsrecht wird ebenfalls verbessert, indem Rechtssicherheit für die Vollstreckung von auf Räumung lautenden Titeln geschaffen sowie unmittelbarer Zwang zur Vollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen nach dem Gewaltschutzgesetz zugelassen wird.

Die effektive Durchsetzung wird ferner dadurch gewährleistet, dass der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung mit Strafe bewehrt wird.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5429 5.3.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/7279 6.11.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze