Hier ist die Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6277)
AnzeigeA. Ziel
In den letzten Jahren wurden die Entscheidungskompetenzen der örtlich zuständigen Akteure über den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen gestärkt, die Arbeitsvermittlung effektiver gestaltet, die Intensität der Arbeitsuche erhöht, Suchprozesse abgekürzt und ein Beitrag zur Verringerung der Dauer der Arbeitslosigkeit geleistet. Gleichwohl besteht weiterer Bedarf in der Optimierung der Rechtsgrundlagen der aktiven Arbeitsmarktpolitik: So existieren in den Bereichen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehrere unterschiedliche Instrumente mit jeweils komplexen Fördervoraussetzungen, die auf den gleichen Zweck ausgerichtet sind. Auch sind die Arbeitsmarktinstrumente noch nicht konsequent genug so ausgestaltet, dass die Leistungen effektiv und effizient erbracht werden. Nach dem von der Bundesregierung im Juni 2010 beschlossenen Zukunftspaket muss die Bundesagentur für Arbeit Effizienzsteigerungen und strukturelle Einsparungen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2012 und von jeweils 3 Mrd. Euro ab dem Jahr 2013 haushaltswirksam werden lassen. Die Begrenzung der Haushaltsmittel für die aktive Arbeitsförderung erfordert innovative Ansätze, um während des konjunkturellen Aufschwungs Ausbildung- und Arbeitsuchende in angemessenem Umfang bei der raschen Integration in Ausbildung beziehungsweise ungeförderte Erwerbstätigkeit unterstützen zu können. Ein Verbesserungspotenzial hat das Arbeitsmarktinstrumentarium ebenfalls dort, wo Menschen, die nicht unmittelbar in ungeförderte Erwerbstätigkeit integriert werden können, dabei unterstützt werden müssen, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und gesellschaftliche Teilhabe zu verwirklichen. Zurzeit kann kein ausreichender Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden, sodass eine weitere Verbesserung der Vermittlungsprozesse und des Arbeitsmarktinstrumentariums erforderlich sind.
Die Ausgestaltung des Arbeitsmarktinstrumentariums und der Entscheidungsprozesse vor Ort müssen künftig besser gewährleisten, dass in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern besonderer Unterstützungsbedarf und vorhandene Fähigkeiten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden schnell erkannt werden, um passgenau vermitteln zu können. Eine sinkende Zahl von Arbeitslosen bei aufwachsender Beschäftigung erfordert, das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium mit innovativen Ansätzen besser auf effektive und effiziente Leistungserbringung zu orientieren. Die Arbeitsmarktpolitik muss einen flexiblen Rechtsrahmen erhalten, um mit einem effektiven und effizienten Instrumentarium auf die Herausforderungen des demografischen Wandels, der den Arbeits-
markt dramatisch verändern wird, und des Wandels der Arbeitswelt, der zu einer Veränderung der Arbeitsgesellschaft führen wird, reagieren zu können. Eine gute Arbeitsmarktpolitik, die diese Herausforderungen am Arbeitsmarkt aufgreifen und angehen will, muss über ein Instrumentarium verfügen, das eine rasche Eingliederung insbesondere in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglicht. Das Ziel muss sein, das Potenzial an Erwerbspersonen besser zu erschließen und damit die Beschäftigungsquote deutlich anzuheben. Nach dem EU-Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 sind die Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Staatsangehörigen der sogenannten EU-8-Staaten Ende April 2011 ausgelaufen. Für sie gilt seit dem 1. Mai 2011 die Arbeitnehmerfreizügigkeit europarechtlich uneingeschränkt. Daher werden die für die Neu-Unionsbürger im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), im Aufenthaltsgesetz, im Freizügigkeitsgesetz-EU und in der Arbeitsgenehmigungsverordnung geregelten Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmerfreizügigkeit an das Auslaufen der Übergangsregelungen für die EU-8-Staatsangehörigen angepasst.
Darüber hinaus hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags die Bundesregierung mit Beschluss vom 19. Mai 2010 aufgefordert, die Arbeitsbedingungen und die Vergütung der außertariflichen Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit auf eine rechtlich einwandfreie Grundlage zu stellen. Hintergrund ist eine Prüfung des Bundesrechnungshofs Anfang des Jahres 2010, bei der Mängel in der Ausgestaltung und Umsetzung des Konzepts der Bundesagentur für Arbeit für außertariflich Beschäftigte festgestellt wurden.
B. Lösung
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass durch einen effektiven und effizienten Einsatz der Arbeitsmarktinstrumente und der zur Verfügung stehenden Mittel die Integration in Erwerbsarbeit, insbesondere in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, weiter beschleunigt wird. Gleichzeitig wird in der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung neu geordnet, um Beschäftigungsfähigkeit und gesellschaftliche Teilhabe dort zu stabilisieren, wo ein unmittelbarer Übergang in ungeförderte Beschäftigung nicht möglich ist.
Effektivität und Effizienz in der Arbeitsmarktpolitik können nur erreicht werden, wenn die arbeitsuchende Person mit der für sie zielführenden und damit richtigen Maßnahme unterstützt wird. Deshalb ist das Gesetz darauf ausgerichtet, dezentrale Entscheidungskompetenzen für den Einsatz der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung gezielt zu stärken und zu erweitern. Die im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeleitete Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf die dezentrale Ebene der Jobcenter wird jetzt auch für die Agenturen für Arbeit fortentwickelt. Der mit der Einführung des Vermittlungsbudgets eingeschlagene Weg der Zusammenfassung von mehreren Instrumenten und individuellen Förderleistungen wird für weitere Instrumente fortgesetzt. Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden konsequent nach der für die Ausbildung- und Arbeitsuchenden in bestimmten Situationen des Erwerbslebens erforderlichen Unterstützung geordnet. Die bisherige Zuordnung der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung nach der Dreiteilung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger wird aufgegeben.
Die Zahl der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung wird reduziert, ohne die Handlungsmöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik einzuschränken. Instrumente mit ähnlicher Zielrichtung werden zusammengeführt. Wegfallen werden Instrumente mit geringer praktischer Bedeutung beziehungsweise keiner oder negativer Wirkung auf die Integrationschancen Ausbildung- und Ar-
beitsuchender beim Übergang in ungeförderte Erwerbstätigkeit. Mit dem Gesetz werden die Arbeitsmarktinstrumente einfacher, transparenter und übersichtlicher geregelt. Sie dienen als einheitlicher Orientierungsrahmen für schnelle und passgenaue Unterstützung, verbunden mit einem zweckmäßigen Controlling.
Die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte vor Ort können das Instrumentarium flexibel und auf den individuellen Handlungsbedarf ausgerichtet einsetzen. Damit wird auch den Belangen des Bürokratieabbaus Rechnung getragen. Das Arbeitsmarktinstrumentarium wird so umgebaut, dass es insgesamt die örtlichen Entscheidungskompetenzen stärkt, flexibel einzusetzende Arbeitsmarktinstrumente ermöglicht und die individuelle Beratung und Unterstützung verbessert sowie die Qualitätssicherung bei der Einbindung von Arbeitsmarktdienstleistern erhöht. Das Gesetz führt damit zu einer Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, zu einem optimal bestückten "Instrumentenkasten" und legt damit die Grundlagen zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitmarkt. Damit werden Effizienzgewinne erzielt, die dazu beitragen, dass auch bei sich ändernden Rahmenbedingungen die Ziele der Arbeitsförderung erreicht werden können.
Ferner werden mit dem Gesetz die Arbeitsbedingungen und die Vergütung der obersten und oberen Führungskräfte sowie der herausgehobenen Fachkräfte der Bundesagentur für Arbeit insgesamt auf eine rechtlich neue Grundlage gestellt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6277 | 24.06.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/6853 | 25.08.2011 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
17/6961 | 09.09.2011 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 1. Juli bis 8. September 2011) |
17/7065 | 21.09.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
17/7068 | 22.09.2011 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
17/7330 | 18.10.2011 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
17/7775 | 22.11.2011 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):