Hier ist das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4222)
AnzeigeA. Ziel
Das gesamte Justizkostenrecht und die Steuerberatergebührenverordnung sollen zum 1. Januar 2002 auf Euro umgestellt werden.
B. Lösung
Die Umstellung des Justizkostenrechts soll in der Weise erfolgen, dass in Wertvorschriften enthaltene feste Werte und die Wertstufen in Gebührentabellen als Signalbeträge erhalten bleiben. Diese Beträge werden deshalb in der Regel auf volle 1 000, 5 000, 10 000, 100 000, 1 000 000 und 10 000 000 Euro geglättet. Bei der Umstellung der Gebühren und Entschädigungssätze sowie vergleichbarer Beträge ist von folgenden Grundsätzen ausgegangen worden:
* Die in Euro ausgedrückten Gebühren sollen nicht mehr als unbedingt nötig von dem DM-Wert abweichen.
* Gebühren sollen in der Regel durch glatte Euro-Beträge ausgedrückt werden.
* Rahmengebühren sollen in der Regel in durch 5 teilbaren Euro-Beträgen ausgedrückt werden.
* Durch die Glättung bewirkte Änderungen des Betrags sollen nach Möglichkeit innerhalb der Gebühren für zusammengehörende Bereiche ausgeglichen werden.
* Auf die Belange der Rechtsanwälte, Notare, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und ehrenamtlichen Richter wird, soweit dies möglich ist, Rücksicht genommen.
* In den neuen Tabellen sollen die Wertstufen als Signalbeträge in der Regel auf durch 1 000 teilbare, im Ausnahmefall auf durch 500 teilbare Beträge gerundet werden. Die Tabellenstruktur soll sich so weit wie möglich an den geltenden Tabellen orientieren, auf jeden Fall aber im Ergebnis aufkommensneutral sein. Wegen der teilweise bestehenden Parallelität zwischen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und der Steuerberatergebührenverordnung sollen beide Vergütungsordnungen in einem Änderungsgesetz umgestellt werden.
Bei der Umstellung der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro sollen die Beträge, die denen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechen, in Anlehnung an die in Artikel 7 (Änderung der BRAGO) vorgesehenen Euro-Beträge neu festgesetzt werden. Dies schlägt sich am deutlichsten in den Gebührentabellen A und E nieder, die im Wesentlichen die gleichen Beträge aufweisen wie die Tabelle nach § 11 Abs. 1 BRAGO.
Soweit die Beträge der Steuerberatergebührenverordnung von denen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abweichen, sollen die Gegenstandswerte durchgängig im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt werden. Gebührenbeträge, die sich nicht auf Gegenstandswerte beziehen oder andere Bezugsgrößen haben (vgl. Tabelle D Teil a), sollen im Verhältnis 1,95583 DM zu 1 Euro umgerechnet und anschließend nach kaufmännischen Regeln auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abgerundet werden. Um verdeckte Gebührenerhöhungen oder -absenkungen zu vermeiden, müssen der Gegenstandswert und die sich daraus ergebende Gebühr im gleichen Verhältnis auf Euro umgestellt werden. Gebührenbeträge, die sich auf Gegenstandswerte beziehen, die im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt werden sollen, sollen deshalb ebenfalls im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt und anschließend kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/4222 | 9.10.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/4908 | 6.12.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):