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Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Vom 1.3.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 8 vom 8.3.2011.

Hier ist das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3023)

A. Ziel

1. Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7) ­ Zweite E-Geld-Richtlinie ­ ist bis zum 30. April 2011 in deutsches Recht umzusetzen. Ihr Inhalt ist in wesentlichen Teilen mit der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG und mit den Geschäftsaktivitäten der Zahlungsinstitute verzahnt. Die Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist ein wichtiger Baustein für die Vollendung eines modernen und rechtlich kohärenten Zahlungsverkehrsraums im Binnenmarkt. Faire Wettbewerbsbedingungen setzen gleiche Marktzugangskriterien für alle Zahlungsdiensteanbieter einschließlich der E-Geld-Institute, einen einheitlichen aufsichtsrechtlichen Rahmen sowie eine konsequente Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften auch für E-Geld-Institute voraus.

2. Von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) wurden im Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die zum Teil auch das Aufsichtsrecht betreffen. Die FATF weist darauf hin, dass aufgrund des Angebots qualitativ hochwertiger Finanzdienstleistungen, der geographischen Lage Deutschlands und der engen wirtschaftlichen Beziehungen und der internationalen Vernetzung der deutschen Wirtschaft eine lückenlose, genaue und effiziente Implementierung der internationalen Vorgaben gerade in Deutschland besonders wichtig sei. Soweit diese Defizite den Bereich der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen betreffen, sollen diese ebenfalls mit diesem Gesetzentwurf beseitigt werden. Deutschland ist als Gründungsmitglied der FATF seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten 40+9 FATF- Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt.

B. Lösung

1. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten E-Geld-Richtlinie, die für die neue Institutskategorie der E-Geld-Institute ein spezifisches Erlaubnisverfahren und besondere Regelungen für eine laufende Aufsicht vorsehen, wer-

den mit diesem Artikelgesetz in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) integriert, das entsprechende Regelungen bereits für den Institutstypus des Zahlungsinstituts geschaffen hat. Die sachliche Nähe der beiden Institutstypen und die weitgehende Entsprechung der europarechtlichen Vorgaben legen regelungstechnisch die Behandlung in einem Gesetz nahe. Den Besonderheiten des E-Geld-Geschäfts wird unterdessen durch die Schaffung eines eigenen Institutstypus für dieses Geschäftsfeld und einiger das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ergänzender Rechtsnormen Rechnung getragen.

Im Gegenzug sind die E-Geld-Institute aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herauszunehmen, wo sie seit dem 1. Juli 2002 mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes als eigener Institutstypus innerhalb der Kategorie der Kreditinstitute geregelt werden. Nach der Zweiten E-Geld-Richtlinie ist die Kreditinstitutseigenschaft nicht mehr zwingende Voraussetzung für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts. Die erforderlichen Änderungen werden in Artikel 2 dieses Gesetzesvorschlags vorgenommen.

Von den Änderungen, die die Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie mit sich bringt, sind auch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Artikel 4), das Geldwäschegesetz (Artikel 7), das Handelsgesetzbuch (Artikel 8) und das Unterlassungsklagengesetz (Artikel 10) betroffen. Ferner sollen im Rahmen dieses Artikelgesetzes auch die notwendigen Anpassungen in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Artikel 5), in der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (Artikel 9), in der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (Artikel 11), in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (Artikel 12), in der Liquiditätsverordnung (Artikel 13) und in der Prüfungsberichtsverordnung (Artikel 14) vorgenommen werden.

2. Die Bundesregierung hat die von der FATF im Rahmen des Deutschland-Berichts vom 18. Februar 2010 festgestellten Defizite bei den geldwäscherechtlichen Normen im Kreditwesengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz analysiert, deren rasche Beseitigung notwendig ist, um den Wirtschaftsstandort Deutschland vor einem Missbrauch durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu schützen. Hierfür sind vorwiegend redaktionelle Änderungen in den genannten Aufsichtsgesetzen erforderlich, die ebenfalls in den Artikeln 1, 2, 3 und 6 umgesetzt werden sollen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/3023 27.09.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/4047 01.12.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze