Hier ist die Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/513)
AnzeigeA. Ziel
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) hat die weitere Rechtsentwicklung dazu geführt, dass grundlegende Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung überholt sind. Dem Wortlaut des Gesetzes nach obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf und Rücknahme wahrzunehmen sind, den Landesjustizverwaltungen. Tatsächlich werden sie von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen, da mittlerweile alle Länder von der durch § 224a BRAO geschaffenen Möglichkeit, diese Aufgaben und Befugnisse auf die Kammern zu übertragen, in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben. Ohne Rückgriff auf die entsprechenden Delegationsverordnungen ist dies für die Adressaten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erkennbar.
Die Zuständigkeit für die Vereidigung der neu zugelassenen Rechtsanwälte liegt wie die Führung der Anwaltslisten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung weiterhin bei den Gerichten. Die Übertragung auch dieser Aufgabe auf die Rechtsanwaltskammer wird nicht nur die unmittelbare Staatsverwaltung entlasten, sondern auch die Rechtsanwaltskammern und damit die Selbstverwaltung der Anwaltschaft stärken. Sie wird auch Synergieeffekte mit sich bringen, weil dann alle die Rechtsanwälte betreffenden Aufgaben und Befugnisse von nur einer Stelle wahrgenommen werden. Im Hinblick auf die Stellung der Rechtsanwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und ihre Freiberuflichkeit soll die Rechtsanwaltskammer für die Personalangelegenheiten ihrer Mitglieder originär zuständig sein.
Überholt ist auch die Lokalisation der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO). Seit der zum 1. Januar 2000 erfolgten Änderung des § 78 der Zivilprozessordnung (ZPO) können Rechtsanwälte nicht mehr nur bei ihrem Zulassungsgericht, sondern bei allen Land- und Familiengerichten auftreten. Entsprechendes gilt seit Mitte 2002 für die Zulassung bei den Oberlandesgerichten.
Durch die Aufgabe des Lokalisationsprinzips können auch die hierauf aufbauenden weiteren Regelungen der §§ 19 bis 36 BRAO stark vereinfacht werden. Bisher ist die Rechtsanwaltskammer nicht befugt, Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu erteilen. Die Ermöglichung solcher Auskünfte ist zum Schutz geschädigter Mandanten dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig und auskunftsbereit ist.
B. Lösung
Gesetzliche Übertragung aller im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihrer Rücknahme und ihrem Widerruf stehenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammer,
* Aufgabe der Zulassung bei einem Gericht und
* Ermächtigung der Rechtsanwaltskammer, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu erteilen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/513 | 02.02.2006 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
16/3837 | 13.12.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):