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Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Vom 7.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 39 vom 10.7.2009.

Hier ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/7615)

A. Ziel

Der bargeldlose Zahlungsverkehr hat für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben eine besondere Bedeutung. Unbare Geldgeschäfte wie Überweisungen, Lastschriften, Karten- oder Scheckzahlungen sind aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Das Girokonto, das die Grundlage für solche Geschäfte bildet, ist für Bürgerinnen und Bürger daher unverzichtbar. Der Verlust oder die Verweigerung eines Girokontos schließt die Betroffenen vom bargeldlosen Zahlungsverkehr aus. Dies führt nicht nur zu wesentlichen Beeinträchtigungen bei den Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch zu Belastungen der Allgemeinheit.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die mittlerweile häufig anzutreffende Pfändung der (aktuellen und künftigen) Guthaben von Girokonten ein typischer Anlass für die Kreditinstitute ist, eine Girokontoverbindung zu kündigen. Dies beruht auf der weitreichenden "Blockadewirkung", die durch eine Kontopfändung ausgelöst wird. Hinzu kommt, dass der Pfändungsschutz, der Inhabern von Bankkonten in bestimmten Fällen gewährt wird, nicht einheitlich, sondern unterschiedlich, je nachdem um welche Art von Einkünften es sich handelt, ausgestaltet ist. Zudem ist das Verfahren zur Erlangung von Pfändungsschutz für die zuständigen Vollstreckungsgerichte sehr aufwändig ausgestaltet und führt auch dazu, dass der Schuldner nicht immer rechtzeitig geschützt werden kann. In besonderen Fällen können der Schuldner und seine Familie infolge einer Kontopfändung auf staatliche Transferleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sein.

Der aus dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch folgende Anspruch von Gläubigern auf die notfalls zwangsweise Durchsetzung von Forderungen, die in einem gerichtlichen oder anderen anerkannten Verfahren festgestellt worden sind, findet dort seine Grenze, wo die Vollstreckung dem Schuldner und seiner Familie nicht mehr die notwendigen Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belässt.

Die Reform des Kontopfändungsschutzes hat daher zum einen das Ziel, das Bankkonto als Objekt für den Zugriff von Gläubigern zu erhalten. Gleichzeitig soll zum anderen für einen effektiveren Schutz des Schuldners gesorgt werden. Das Verfahren zur Sicherung des Schuldners soll für alle Beteiligten ­ Schuldner, Gerichte und Kreditinstitute ­ möglichst unkompliziert und effektiv ausgestaltet werden. Eine Neukonzeption des Rechts des Kontopfändungsschutzes muss insbesondere auch das Ziel verfolgen, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sodass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung zur Schließung von Konten kommt.

Das geltende Recht gewährt nur einen unzulänglichen Pfändungsschutz für die Einkünfte von selbstständig tätigen Personen. Werden deren Einkünfte auf ein Girokonto oder ein anderes Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen, so besteht grundsätzlich überhaupt kein Pfändungsschutz.

B. Lösung

Der Entwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, der Abgabenordnung, des Einkommensteuergesetzes sowie des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vor. Werden typischerweise der Existenzsicherung dienende Einkünfte des Schuldners auf seinem sogenannten Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben, kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens wie etwa Zahlung von Miete, Wasser und Energie trotz der Pfändung vornehmen. Im Ergebnis bleibt die Funktionsfähigkeit eines Girokontos trotz der Pfändung erhalten. Die Vollstreckungsgerichte sollen künftig nur noch für die auch sonst im Vollstreckungsrecht vorgesehenen individuellen Berechnungen des pfändungsfreien Betrages zuständig sein.

Selbstständig tätige und andere nicht abhängig beschäftigte Personen sollen grundsätzlich für alle Arten von Einkünften Pfändungsschutz in dem für die Pfändung von Arbeitseinkommen vorgesehenen Umfang erhalten können. Darüber hinaus soll auch bei der Überweisung dieser Einkünfte auf ein Girokonto Pfändungsschutz gewährt werden, allerdings nur bei der Gutschrift auf dem bereits erwähnten Pfändungsschutzkonto.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/7615 19.12.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12714 22.04.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze